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2 BvR 736/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170822.2bvr073617 KI-generiert

Constitutional admissibility of challenge to provisional involuntary confinement: insufficient substantiation of alleged unreasonableness in lower court's forecast of significant future offenses under § 63 StGB

Geschäftsnummer 2 BvR 736/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint and denied legal aid, upholding the lower courts' order of provisional involuntary confinement under § 126a of the Code of Criminal Procedure. The dispute concerned the respondent's challenge to her continued pre-trial confinement, specifically citing an incident of violence against her former partner on February 5, 2017. Although the court found the complaint inadmissible due to insufficient substantiation regarding this incident, it concluded that the lower courts' reasoning met constitutional standards, determining that the respondent's actions during the closing phase of her main trial demonstrated a sufficient likelihood of committing significant future offenses against the victim as defined in § 63 of the Criminal Code.

Legislator-Regeste

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§ 126a StPO, § 63 StGB; Constitutional admissibility of challenge to provisional involuntary confinement: insufficient substantiation of alleged unreasonableness in lower court's forecast of significant future offenses under § 63 StGB: Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Absatz 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat bereits den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. Die Fachgerichte haben ihre angegriffenen Entscheidungen insbesondere auf einen am 5. Februar 2017 erfolgten Übergriff der Beschwerdeführerin auf ihren ehemaligen Lebensgefährten gestützt. Hiermit hat sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Schlagwörter

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Strafanzeige vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit widerrechtliche Untersuchungshaft Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Asylgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der einstweiligen Unterbringung gem § 126a StPO unzureichend substantiiert - angegriffene Entscheidungen erfüllen Anforderungen an die Begründung eines Unterbringungsbefehls - hinreichende Erheblichkeit der zu erwartenden Taten iSd § 63 StGB

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Absatz 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat bereits den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Absatz 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. Die Fachgerichte haben ihre angegriffenen Entscheidungen insbesondere auf einen am 5. Februar 2017 erfolgten Übergriff der Beschwerdeführerin auf ihren ehemaligen Lebensgefährten gestützt. Hiermit hat sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Begründung der Fachgerichte in diesem Punkt verfassungsrechtlich zu beanstanden ist; insbesondere weisen die Entscheidungen - im Unterschied zu der unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2039/16 entschiedenen Sache - die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe auf. Bei dem Vorfall vom 5. Februar 2017 handelt es sich - für sich betrachtet - zwar nicht um eine erhebliche Tat. Diese erfolgte jedoch zu einem Zeitpunkt, als das Strafverfahren vor dem Landgericht, in dem gerade auch über die weitere Unterbringung zu entscheiden war, kurz vor seinem Abschluss stand.

Die möglichen Folgen erneuter Nachstellungen waren für die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen der Sachverständigen auch hinreichend erkennbar. Dies rechtfertigt die Annahme der Fachgerichte, die Beschwerdeführerin werde erneut Straftaten gegen ihren ehemaligen Lebensgefährten begehen. Die weitere Annahme der Fachgerichte, dass diese Taten erheblich im Sinne des § 63 StGB sein werden, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.