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2 BvC 67/14 ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170815.2bvc006714 KI-generiert

Election review complaint and judge recusal based on preliminary findings and prior official duties

Geschäftsnummer 2 BvC 67/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the election review complaint and rejected the motion for recusal of a judge as inadmissible, thereby upholding the election results and rendering the pending request for interim relief moot. The case involved a challenge to the validity of the election for the 18th German Bundestag, where the complainant argued for the judge's disqualification based on a preliminary report stating a legal view, prior official activities, and an alleged unconstitutional election to a ministerial office. Relying on Section 24 of the Federal Constitutional Court Act and established doctrine, the Court held that the judge's preliminary findings were part of lawful clarification activities and did not indicate bias, while noting that prior official service or unrelated past legal views on state electoral law do not create a concern of impartiality in a federal election dispute.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Election review complaint and judge recusal based on preliminary findings and prior official duties: The case involved a challenge to the validity of the election for the 18th German Bundestag, where the complainant argued for the judge's disqualification based on a preliminary report stating a legal view, prior official activities, and an alleged unconstitutional election to a ministerial office. Relying on Section 24 of the Federal Constitutional Court Act and established doctrine, the Court held that the judge's preliminary findings were part of lawful clarification activities and did not indicate bias, while noting that prior official service or unrelated past legal views on state electoral law do not create a concern of impartiality in a federal election dispute.

Schlagwörter

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Gültigkeit von Wahlen Ausstandsbegehren Wahlrecht Ausstandsgründe Vorprüfungsphase Vorläufiger Rechtsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 7, 99
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 ; 105, 197 ).
BVerfGE 11, 1
BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 4, 143
BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ).
2 BvR 343/09
August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 Satz 2 BVerfGG

Procedural provision cited in the operative orders to waive a further reasoning for the dismissal of the election review complaint.

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Volltext

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Sachliche Äußerungen im Rahmen des Berichterstatterschreibens oder vorhergehende amtliche Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters vermögen eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 ; 105, 197 ).

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ).

b) So liegt der Fall hier. Das Berichterstatterschreiben vom 31. Mai 2017 rechtfertigt bereits nicht im Ansatz Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters Müller. Es gibt seine vorläufige Rechtsauffassung in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 ; 42, 88 ). Auch die Behauptung, der Richter Müller sei in verfassungswidriger Weise zum Ministerpräsidenten des Saarlands gewählt worden, vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Ungeachtet der Frage, ob diese Behauptung zutreffend ist, betrifft sie in der Vergangenheit abgeschlossene Vorgänge, die Zweifel an einer unvoreingenommenen Entscheidung des Richters Müller im vorliegenden Verfahren nicht aufkommen lässt. Inwiefern ihm unterstellte Rechtsauffassungen in Bezug auf das Landtagswahlrecht des Saarlands Auswirkungen auf dessen objektive Einstellung im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde bezüglich der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag haben können, erschließt sich nicht. Der Anschein eines persönlichen Interesses des Richters Müller am Ausgang des vorliegenden Verfahrens lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Im Übrigen kann aus der bloßen vorhergehenden amtlichen Tätigkeit eines Richters eine Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 -, juris, Rn. 8, 12).

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 31. Mai 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.