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1 BvR 805/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170707.1bvr080517 KI-generiert

Social security contributions on corporate pension lump-sum payments and jurisdictional recusal of judges

Geschäftsnummer 1 BvR 805/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint for lack of admissibility and dismissed the applicant’s request for the recusal of judges as obviously inadmissible and abusive, thereby upholding the existing legal framework. The dispute concerned the constitutionality of collecting social security contributions on lump-sum payments from corporate pensions and the applicant’s challenge to the court’s jurisdictional assignment, which the Court found to stem from a manifest misunderstanding of procedural rules and an intent to manipulate the case. The Court relied on § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG to determine that prior involvement in related legal issues did not constitute disqualification, applied § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG to dispense with a detailed substantive reasoning given established case law, and invoked § 34 Abs. 2 BVerfGG to warn of a misfeasance fee for future submissions lacking objectivity.

Legislator-Regeste

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§ 19 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 14 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Social security contributions on corporate pension lump-sum payments and jurisdictional recusal of judges: In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. namentlich BVerfGK 13, 431 und BVerfGK 18, 4). Allerdings wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Auferlegung einer Gebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG rechnen muss, wenn er zukünftig zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde erneut Schreiben vorlegen sollte, die beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweisen und jegliche Sachlichkeit vermissen lassen.

Schlagwörter

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Sozialversicherungsstreitigkeit Sozialbeitrag Pauschalsteuer Verfassungsmässigkeit Vorschriften über das Ruhegehalt verfahrensrechtliche Fragen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 133, 377
hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 ).
BVerfGE 131, 239
hierzu BVerfGE 131, 239 ) ist ausreichend.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung - keiner weitere Begründung - Ablehnungsgesuch bei offensichtlichem Fehlverständnis der Zuständigkeitsregelungen offensichtlich substanzlos und rechtsmissbräuchlich - Androhung einer Missbrauchsgebühr

[TENOR]

Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier; diese wie auch die übrigen Mitglieder des Ersten Senats sind nicht wegen des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung ausgeschlossen. Der Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig.

Das Vorbringen enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit alle Mitglieder des Ersten Senats pauschal als befangen abgelehnt werden, schon aus diesem Umstand selbst. Auch hinsichtlich der Mitglieder des Senats, die an früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen beteiligt waren, ist der Verweis auf diese Mitwirkung von vornherein ungeeignet, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 ). § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG bestimmt insofern abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Richter, der sich bereits früher in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.

Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, die Befangenheit ergebe sich aus einer bewusst rechtswidrigen Zuordnung des hiesigen Verfahrens zum Ersten Senat. Dieses Vorbringen ist von einem offensichtlichen Fehlverständnis der Zuständigkeitsregelungen - insbesondere übersieht der Beschwerdeführer die sich aus § 14 Abs. 1 BVerfGG ergebende regelmäßige Zuständigkeit des Ersten Senats für die Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden - und von der Idee geprägt, der Erste Senat wolle alle die Verbeitragung von Direktversicherungen betreffenden Verfahren in rechtsbeugender Weise an sich ziehen, um entsprechende Verfassungsbeschwerden auf diese Weise "loszuwerden". Auch dieses Vorbringen ist damit zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet und das Gesuch auch insofern rechtsmissbräuchlich.

Da das Gesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Eine Verwerfung des Gesuchs in der abschließenden Entscheidung und unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. hierzu BVerfGE 131, 239 ) ist ausreichend.

In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Frage der Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. namentlich BVerfGK 13, 431 und BVerfGK 18, 4). Allerdings wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er mit der Auferlegung einer Gebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG rechnen muss, wenn er zukünftig zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde erneut Schreiben vorlegen sollte, die beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweisen und jegliche Sachlichkeit vermissen lassen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.