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1 BvR 2428/16 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170614.1bvr242816 KI-generiert

Contribution levies on occupational pension capital payments and substantive adequacy of constitutional complaint in light of existing case law

Geschäftsnummer 1 BvR 2428/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint as inadmissible and dismissed the petitioner's motion for the recusal of the entire First Senate as manifestly inadmissible. The case involved a challenge to the levy of contributions on capital payments under occupational pension schemes, where the petitioner also sought to exclude all judges from participating based on a blanket rejection and their prior involvement in similar matters for other parties. The Court determined that the recusal motion was substantively deficient, ruling under § 18 (1) No. 2 and § 19 of the Federal Constitutional Court Act that a judge is not excluded from service merely for having expressed a legal view in other proceedings or for the purpose of altering such a view; exclusion requires prior involvement in the same legal matter within a previous instance that contributed to the challenged decision. Regarding the merits, the complaint failed to meet the substantive reasoning requirements of § 93d (1) sentence 3 and §§ 23 (1) sentence 2, 92 of the Federal Constitutional Court Act, as existing precedent already addressed the constitutional issues surrounding contribution levies on such pension capital payments, rendering the new complaint insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Contribution levies on occupational pension capital payments and substantive adequacy of constitutional complaint in light of existing case law: In der Sache selber wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen, nachdem zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGK 13, 431 und BVerfGK 18, 4) und der Beschwerdeführer auch mit Blick darauf die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet hat.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Vorsorgebeiträge verfassungsmässige Anforderung Ausgeschlossene Rechtsgebiete Rüge verfassungsmässiger Rechte materielle Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 610/17
Recusal and admissibility of constitutional complaint against final Federal Constitutional Court decisions
1 BvR 782/12
Judge recusal based on religious affiliation and prior procedural involvement deemed insufficient for bias
BVerfGE 133, 377
hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 ), dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte.
BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mit Blick auf bereits vorliegende Rspr zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung - pauschales oder auf Mitwirkung in anderen Verfahren gestütztes Ablehnungsgesuch offensichtlich substanzlos

[TENOR]

Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier; diese wie auch die übrigen Mitglieder des Ersten Senats sind auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es erschöpft sich in Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit alle Richterinnen und Richter des Ersten Senats abgelehnt werden, schon aus der pauschalen Ablehnung selbst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -). Auch hinsichtlich der wegen der Mitwirkung an früheren Entscheidungen im einschlägigen Sachzusammenhang in Verfahren anderer Beschwerdeführer namentlich abgelehnten Mitglieder des Senats ist das Ablehnungsgesuch ohne Substanz. Denn § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, dessen gesetzgeberische Wertung auch bei der Anwendung von § 19 BVerfGG zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 6) bestimmt insoweit abschließend (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 ), dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Richter, der sich bereits in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.

Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

2. In der Sache selber wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen, nachdem zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGK 13, 431 und BVerfGK 18, 4) und der Beschwerdeführer auch mit Blick darauf die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.