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2 BvC 7/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170725.2bvc000717 KI-generiert

Non-recognition of party for Bundestag election: Dismissal of constitutional complaint due to expired four-day filing deadline under § 96a Abs. 2 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvC 7/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the appellant's non-recognition complaint as inadmissible, resulting in the rejection of the party's request to be recognized for the 19th German Bundestag election. The dispute arose after the Federal Election Committee refused to recognize the applicant as a party because its application failed to meet the formal requirements of the Federal Elections Act, specifically citing late submission and missing documentation. The court held that the appeal was time-barred because it did not adhere to the strict four-day filing deadline established by § 96a Abs. 2 BVerfGG, which requires the complaint to be filed and reasoned within four days of the decision being announced in the Committee's session. The court explicitly rejected the argument that a technical defect with the party chairman's printer excused the delay, ruling that the complaint filed more than four days after the announcement was procedurally deficient.

Legislator-Regeste

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§ 96a Abs 2 BVerfGG; Non-recognition of party for Bundestag election: Dismissal of constitutional complaint due to expired four-day filing deadline under § 96a Abs. 2 BVerfGG: Am 7. Juli 2017 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da das Schreiben mit dem Wunsch der Teilnahme an der Bundestagswahl am 20. Juni 2017 und daher nicht fristgemäß eingegangen sei. Es sei überdies nur von einer Person unterschrieben. Satzung und Programm seien nicht vorgelegt worden.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe Wahlergebnis Forderungseingabe verfassungsmässige Anforderung formeller Mangel Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: Unzulässigkeit wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist des § 96a Abs 2 BVerfGG

[TENOR]

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.

1. Am 7. Juli 2017 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da das Schreiben mit dem Wunsch der Teilnahme an der Bundestagswahl am 20. Juni 2017 und daher nicht fristgemäß eingegangen sei. Es sei überdies nur von einer Person unterschrieben. Satzung und Programm seien nicht vorgelegt worden.

2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juli 2017, das am 13. Juli 2017 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, "Einspruch" eingelegt und vorgetragen, dass der Drucker ihres Vorsitzenden defekt gewesen sei.

3. Der Bundeswahlausschuss hatte Gelegenheit zur Äußerung.

II. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Ausgehend vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 7. Juli 2017 endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde am 11. Juli 2017 um 24 Uhr. Vorliegend ging die Beschwerde aber erst am 13. Juli 2017 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Beschwerde ist daher verfristet. Daran ändert auch der Hinweis auf einen Defekt des Druckers des Parteivorsitzenden nichts.