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2 BvC 5/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170725.2bvc000517 KI-generiert

Non-recognition of electoral party due to missed filing deadline and failure to meet constitutional complaint justification requirements

Geschäftsnummer 2 BvC 5/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed a non-recognition complaint as inadmissible, thereby upholding the Federal Election Committee’s decision to deny the complainant status as a party for the 19th German Bundestag election. The dispute arose after the Federal Election Committee rejected the complainant's participation notice for failing to meet the formal statutory deadlines and signature requirements under the Federal Election Act; the complainant argued that systemic discrimination and the failure to recognize the Plattdeutsche population as a national minority necessitated an extension of the filing deadline, claiming the delay was caused by the postal service. The Court found the complaint inadmissible under §§ 23(1) sentence 2 and 96a(2) of the Federal Constitutional Court Act because the complainant failed to meet the substantive justification requirements by explicitly admitting to missing the filing deadline and offering no substantiated evidence for their claims of discrimination. Under § 18 of the Federal Election Act, the failure to submit the notice within the prescribed period rendered it invalid, and allegations of systematic exclusion or postal errors were rejected as unsubstantiated and legally irrelevant to the strict adherence of election deadlines.

Legislator-Regeste

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§ 96a BVerfGG, § 96a Abs. 2 BVerfGG; Non-recognition of electoral party due to missed filing deadline and failure to meet constitutional complaint justification requirements: Am 7. Juli 2017 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anerkannt werde, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige - datiert auf den 17. Juni 2017 - sei nicht fristgemäß bis zum 19. Juni 2017, 18:00 Uhr, sondern erst am 21. Juni 2017 eingegangen und überdies nur von einer Person unterschrieben.

Schlagwörter

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Fristversäumnis verfassungsmässige Anforderung Forderungseingabe Kündigungsfrist Wahlfälschung Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde: Verfehlung der Begründungsanforderungen (§§ 23 Abs 1 S 2, 96a Abs 2 BVerfGG) bei Versäumung der Frist des § 18 Abs 2 S 1 BWahlG für die Beteiligungsanzeige

[TENOR]

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.

1. Am 7. Juli 2017 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anerkannt werde, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige - datiert auf den 17. Juni 2017 - sei nicht fristgemäß bis zum 19. Juni 2017, 18:00 Uhr, sondern erst am 21. Juni 2017 eingegangen und überdies nur von einer Person unterschrieben.

2. Am 11. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, unter den 48 vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Parteien finde sich nicht eine, die die "Plattdeutsche Bevölkerung" vertrete. Dass abgesehen von der Beschwerdeführerin niemand sonst die Teilnahme an den Bundestagswahlen versucht habe, sei Folge systematischer Ausgrenzung und Einschüchterung der Plattdeutschen. Die Beteiligungsanzeige sei deshalb spät erfolgt, weil das Bundesverfassungsgericht sich weigere, eine Feststellung zur Stellung der Plattdeutschen als nationale Minderheit zu treffen. Die Deutsche Post zeige wenig Interesse an der versprochenen schnellen Zustellung und sei eines von vielen Unternehmen, das systematische Rassendiskriminierung von Plattdeutschen betreibe, was die Überschreitung der 97-Tage-Frist zur Folge gehabt habe. Die 4-Tagesfrist des § 96a BVerfGG zur Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde sei praktisch nicht einzuhalten.

3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Bundeswahlleiter teilte am 14. Juli 2017 zum Vortrag der Beschwerdeführerin, die Frist zur Begründung der Nichtanerkennungsbeschwerde sei zu kurz, mit, dass die Beschwerdeführerin keine E-Mail-Adresse angegeben habe, so dass eine Vorabzustellung auf diesem Weg nicht möglich gewesen sei. Eine darüber hinausgehende Stellungnahme sei nicht angezeigt, da die Beschwerdeschrift keinen Anlass zu Ergänzungen und Erläuterungen biete.

4. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihr Vorbringen vertieft.

II. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 96a Abs. 2 BVerfGG entspricht. Danach hat die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen des Bundeswahlausschusses auseinanderzusetzen und die "erforderlichen" Beweismittel vorzulegen (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 11 und BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 8/13 -, juris, Rn. 11). Daran fehlt es hier.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist bereits nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses zu begründen. Sie bestreitet nicht, dass ihre Wahlbeteiligungsanzeige beim Bundeswahlleiter erst nach dem 19. Juni 2017 - und damit nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG - eingegangen ist, sondern räumt die Überschreitung dieser Frist ausdrücklich ein. Damit liegt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 BWahlG eine gültige Beteiligungsanzeige nicht vor, und der Bundeswahlausschuss hat die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BWahlG zu Recht verweigert.

Dem steht der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie vertrete als einzige Gruppierung bei der Wahl die plattdeutsche Bevölkerung, die systematischer Ausgrenzung und Einschüchterung ausgesetzt sei, nicht entgegen. Selbst wenn dem so wäre, würde die Beschwerdeführerin hierdurch nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Frist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 BWahlG befreit. Ebenso wenig rechtfertigt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Überschreitung dieser Frist sei auf ihre systematische Diskriminierung durch die Deutsche Post zurückzuführen, eine andere Einschätzung, da diese Behauptung "ins Blaue hinein" erfolgt und mit keinerlei Tatsachen unterlegt ist. Auch erschließt sich nicht, inwieweit eine Entscheidung über die Anerkennung der Plattdeutschen als nationale Minderheit für den Zeitpunkt der Wahlbeteiligungsanzeige von Bedeutung sein kann.