Unfounded non-recognition complaint: Inadmissibility of party recognition challenge for failure to submit statutory party congress resolutions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's complaint, declaring it inadmissible and thereby allowing the Federal Electoral Committee's denial of party recognition to stand. The dispute concerned the applicant's failure to obtain status as a recognized political party for the 19th German Federal Election, after the Federal Chief Returning Officer requested and the applicant failed to submit the required party congress resolutions regarding its statute and program, leading to a formal rejection by the Federal Electoral Committee. The Court held that the complaint was procedurally defective under § 96a Abs. 2 BVerfGG and § 18 Abs. 4a Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG because the applicant did not provide the mandatory written justification within the four-day deadline following the committee's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 96a Abs 2 BVerfGG, § 96b BVerfGG; Unfounded non-recognition complaint: Inadmissibility of party recognition challenge for failure to submit statutory party congress resolutions: Auf die Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin bat sie der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 9. Juni 2017 - unter Verweis auf § 18 Abs. 2 Satz 5 BWahlG - um Vorlage des Protokolls über den Parteitagsbeschluss betreffend die Satzung und das Parteiprogramm der Beschwerdeführerin. Eine Vorlage der erbetenen Beschlussprotokolle erfolgte daraufhin nicht.
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KI-generiertVolltext
Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) bei fehlender Begründung gem § 96a Abs 2 BVerfGG
[TENOR]
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
[GRUENDE]
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.
1. Auf die Beteiligungsanzeige der Beschwerdeführerin bat sie der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 9. Juni 2017 - unter Verweis auf § 18 Abs. 2 Satz 5 BWahlG - um Vorlage des Protokolls über den Parteitagsbeschluss betreffend die Satzung und das Parteiprogramm der Beschwerdeführerin. Eine Vorlage der erbetenen Beschlussprotokolle erfolgte daraufhin nicht.
2. Der Bundeswahlausschuss stellte am 7. Juli 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da keine Parteitagsbeschlüsse über Satzung und Programm vorgelegt worden seien.
3. Am 11. Juli 2017 hat die Beschwerdeführerin Nichtanerkennungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erhoben. Weiteren Vortrag enthält die Beschwerde nicht.
4. Dem Bundeswahlausschuss wurde gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 hat der Bundeswahlleiter mitgeteilt, dass eine Stellungnahme nicht angezeigt sei, da die Beschwerdeschrift keinen Anlass zu Ergänzungen und Erläuterungen biete.
II. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG und § 18 Abs. 4a Satz 1 BWahlG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses zu erheben und zu begründen. An Letzterem fehlt es, weil die Beschwerde nicht begründet wurde.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die vom Bundeswahlleiter angeforderten Parteitagsbeschlüsse betreffend ihre Satzung und ihr Programm (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 6/13 -, Rn. 7; abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen.html) nicht vorgelegt.