Disability benefits case where manifestly impermissible hearing objection fails to suspend one-month constitutional complaint deadline
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for review, leaving the underlying social insurance rulings in force. The dispute concerned the withdrawal of temporary and the awarding of permanent disability benefits under statutory accident insurance, challenging a higher regional court judgment and a superior regional court decision following a non-admission complaint procedure. The court held the complaint inadmissible due to the failure to observe the one-month filing deadline under § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, ruling that a subsequent hearing objection (Anhörungsrüge) under § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG was manifestly statutorily impermissible because the Non-Admission Complaint remained an available legal remedy, and thus did not suspend the constitutional complaint deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 160a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Disability benefits case where manifestly impermissible hearing objection fails to suspend one-month constitutional complaint deadline: The dispute concerned the withdrawal of temporary and the awarding of permanent disability benefits under statutory accident insurance, challenging a higher regional court judgment and a superior regional court decision following a non-admission complaint procedure. The court held the complaint inadmissible due to the failure to observe the one-month filing deadline under § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, ruling that a subsequent hearing objection (Anhörungsrüge) under § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG was manifestly statutorily impermissible because the Non-Admission Complaint remained an available legal remedy, and thus did not suspend the constitutional complaint deadline.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels Wahrung der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) - offensichtlich unstatthafter Rechtsbehelf (hier: Anhörungsrüge gegen Urteil eines LSG) hält Monatsfrist für Verfassungsbeschwerde nicht offen
[TENOR] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE] 1
Die Verfassungsbeschwerde, die die Entziehung einer vorläufigen und die Bewilligung einer Dauerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
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1. So kommt zunächst ein Verstoß gegen Grundoder grundrechtsgleiche Rechte, der zur Annahme der Verfassungsbeschwerde führen könnte, durch den Beschluss, mit dem das Landessozialgericht die (erneute) Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen sein vorangegangenes Urteil als unzulässig verworfen hat, nicht in Betracht. Eine Anhörungsrüge ist - verfassungsrechtlich unbedenklich - nach § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die mit dieser angegriffenen Entscheidung nicht gegeben ist. Da auch die Nichtzulassungsbeschwerde einen Rechtsbehelf in diesem Sinne darstellt (vgl. BVerfGK 11, 390 ), kann Anhörungsrüge gegen Urteile des Landessozialgerichts grundsätzlich nicht zulässig erhoben werden: Hat das Landessozialgericht die Revision nicht ohnehin zugelassen, können diese nämlich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, nachdem § 160a Abs. 1 Satz 1 SGG diesbezüglich keine Beschränkungen vorsieht. Das Landessozialgericht hatte die Anhörungsrüge daher - wie geschehen - zwingend als unzulässig zu verwerfen, so dass kein Raum für einen entscheidungserheblichen Verstoß gegen Grundoder grundrechtsgleiche Rechte war.
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2. Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts und das vorangegangene Urteil des Landessozialgerichts nicht fristgerecht erhoben. Die nach Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundessozialgericht erneute Anhörungsrüge gegen das Urteil des Landessozialgerichts war nicht geeignet, die Monatsfrist zur Erhebung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offenzuhalten, nachdem sie aus den oben genannten Gründen offensichtlich nicht statthaft und dieser Zusammenhang unschwer zu erkennen war (vgl. BVerfGE 91, 93 ; BVerfGK 11, 390 ; 20, 300 ).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.