Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvQ 40/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170708.2bvq004017 KI-generiert

Denial of interim protection for preventive police detention citing lack of regional court emergency service and unsubstantiated Basic Law violations

Geschäftsnummer 2 BvQ 40/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) rejected the applicant's request for a provisional order, upholding the applicant's detention. The dispute concerned the applicant's challenge to a preventive police detention order imposed during a G20 summit protest in Hamburg, where she was part of a group that attacked police; she specifically contested the lack of an emergency legal service at the Regional Court for reviewing the district court's detention order. The Court held that the application was inadmissible for lack of substantive argumentation, noting that an emergency service was actually available and that the applicant failed to substantiate the alleged violations of Article 104 Paragraph 2 Sentence 1 and Article 2 Paragraph 2 Sentence 2 of the Basic Law or demonstrate that the underlying detention order was manifestly unlawful.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 58 FamFG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG; Denial of interim protection for preventive police detention citing lack of regional court emergency service and unsubstantiated Basic Law violations: Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt sie insbesondere die fehlende Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg am 8. und 9. Juli 2017 für Beschwerden gemäß § 58 FamFG gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, mit denen die präventive Ingewahrsamnahme einer Person angeordnet worden ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftstrafe Regionalpolizei Gesetzlicher Schutz verfassungsrechtliche Rüge Landesrecht Störung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Rechtsschutz gegen präventive polizeiliche Ingewahrsamnahme - Verfügbarkeit fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes - Rüge einer Verletzung von Art 104 Abs 2 S 1, Art 2 Abs 2 S 2 GG unsubstantiiert

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Polizei Hamburg, sie unverzüglich aus dem Gewahrsam zu entlassen. Sie gehörte einer Personengruppe von circa 200 Personen an, die sich im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg befand und deren Mitglieder schwarz gekleidet und teilweise vermummt waren ("Schwarzer Block"). Diese Personengruppe wurde durch eine Hundertschaft der Polizei überprüft, wobei es zu Angriffen auf die Polizeibeamten und ihre Einsatzfahrzeuge unter anderem mit Steinen und Bengalos kam. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Festnahmen und Durchsuchungen von gut 70 Personen wurden Sturmhauben, Feuerwerkskörper, Hammer, Sägen und Schutzbewaffnung aufgefunden und bei der Antragstellerin zwei ungeöffnete Ampullen Natriumchlorid, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts zum Ausspülen der Augen nach dem Einsatz von Pfefferspray und Reizgas verwendet werden.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt sie insbesondere die fehlende Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg am 8. und 9. Juli 2017 für Beschwerden gemäß § 58 FamFG gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, mit denen die präventive Ingewahrsamnahme einer Person angeordnet worden ist.

2. a) Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Vorausset-zungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) dargelegt sind. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Antrag in der Hauptsache darf weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris, und vom 20. April 2017 - 2 BvQ 14/17 -).

b) Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

Soweit die Antragstellerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG durch die fehlende Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg rügt, ist festzustellen, dass über die auf der Homepage des Amtsgerichts Hamburg (http://justiz.hamburg.de/ag-g20/8946622/ag-g20/) genannte Rufnummer des amtsgerichtlichen Eildienstes für Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen betreffend die polizeirechtlichen Ingewahrsamnahmen ohne Weiteres in Erfahrung zu bringen ist, dass ein landgerichtlicher Eildienst am 8. und 9. Juli 2017, jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr, eingerichtet ist.

Da die Antragstellerin ihre Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam begehrt und neben Art. 19 Abs. 4 GG auch Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG rügt, dürfte der Antrag bei wohlwollender Auslegung dahingehend verstanden werden, dass sie sich auch gegen ihre Ingewahrsamnahme als solche und damit gegen den amtsgerichtlichen Beschluss wendet. Insoweit setzt sie sich jedoch in keiner Weise mit der angegriffenen Entscheidung anhand der zu präventiven Ingewahrsamnahmen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinander und legt nicht im Ansatz dar, dass und aus welchen Gründen ihr Antrag in der Hauptsache zulässig und begründet wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.