Constitutional complaint rejected for material subsidiarity; warning on abuse penalty for manifestly inadmissible interim applications
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, leaving the underlying lower court ruling in force and rendering the application for an interim order moot. The case involved a constitutional complaint against a regional court decision regarding a provisional application, where the complainant failed to demonstrate urgency. The court rejected the complaint on the basis of material subsidiarity, finding it reasonable for the applicant to exhaust the regular legal remedies, and noted the absence of any argumentation supporting the necessity of interim relief. Additionally, the court indicated that a penalty for abuse of legal remedies could be imposed under § 34(2) Var. 3 BVerfGG for the filing of a manifestly inadmissible interim application.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint rejected for material subsidiarity; warning on abuse penalty for manifestly inadmissible interim applications: Auf die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 Var. 3 BVerfGG bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 -, juris, Rn. 3), wird hingewiesen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität - Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines eA-Antrags
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[GRUENDE]
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts richtet, steht ihrer Annahme der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, den Rechtsweg in der Hauptsache zu erschöpfen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit Blick auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Gründe für eine Eilbedürftigkeit nicht im Ansatz vorgetragen.
Auf die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 Var. 3 BVerfGG bei Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2016 - 1 BvQ 33/16 -, juris, Rn. 3), wird hingewiesen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.