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1 BvR 1390/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170628.1bvr139017 KI-generiert

Interim injunctive relief denied for lack of substantiated serious disadvantages or general welfare necessity

Geschäftsnummer 1 BvR 1390/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s renewed application for the issuance of interim injunctive relief, ruling that the prerequisites under § 32(1) BVerfGG were not met. The dispute concerned a request for an urgent provisional order, which the court rejected because the applicant failed to substantiate the existence of serious disadvantages, imminent violence, or a compelling interest in the general welfare that would render such an order urgently necessary. The decisive legal basis was the strict requirement of § 32(1) BVerfGG for a detailed, specific demonstration of the urgency and necessity of interim protection, which the applicant did not satisfy; consequently, the refusal of the interim order stands as a final and unappealable decision.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Interim injunctive relief denied for lack of substantiated serious disadvantages or general welfare necessity: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen weiterhin nicht vor. Die Antragstellerin legt nach wie vor auch nicht substantiiert dar, worin die schwerwiegenden Nachteile oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht; ebenso wenig, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Anforderung Gesetzlicher Schutz fehlende Legitimation fehlende Dringlichkeit schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Erneute Ablehnung einer eA mangels substantiierter Darlegung eines schwerwiegenden Nachteils

[TENOR]

Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen weiterhin nicht vor. Die Antragstellerin legt nach wie vor auch nicht substantiiert dar, worin die schwerwiegenden Nachteile oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht; ebenso wenig, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.