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2 BvQ 32/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170627.2bvq003217 KI-generiert

Norm-immediate constitutional complaint against federal budget law lacks standing due to absence of direct fundamental rights infringement

Geschäftsnummer 2 BvQ 32/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for interim relief seeking to prohibit the federal President from ratifying the 61st Basic Law Amendment Act, which reorganizes financial relations between the federal government and the states. The applicant, a resident of North Rhine-Westphalia, challenged the validity of the Federal Council’s approval of the law, alleging that the state government lacked democratic legitimacy to appoint its representatives to the Federal Council because it was acting only in a caretaker capacity following the 2017 regional elections, and further argued that the acting Federal Council President violated state constitutional principles of separation of powers by retaining her regional parliamentary mandate. The Court held that the main constitutional complaint would be inadmissible due to a lack of standing for a norm-immediate constitutional complaint, as the applicant could not demonstrate that he was directly and currently affected in his fundamental rights by the challenged legislative act; specifically, the court ruled that the applicant had no subjective right to a specific composition of the Federal Council under Article 33(1) of the Basic Law, and the alleged violations of state constitutions and other constitutional provisions did not constitute cognizable fundamental rights or violations of the core of international human rights under Article 1(2) of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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Art. 52 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 33 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 2 GG; Norm-immediate constitutional complaint against federal budget law lacks standing due to absence of direct fundamental rights infringement: The applicant, a resident of North Rhine-Westphalia, challenged the validity of the Federal Council’s approval of the law, alleging that the state government lacked democratic legitimacy to appoint its representatives to the Federal Council because it was acting only in a caretaker capacity following the 2017 regional elections, and further argued that the acting Federal Council President violated state constitutional principles of separation of powers by retaining her regional parliamentary mandate. The Court held that the main constitutional complaint would be inadmissible due to a lack of standing for a norm-immediate constitutional complaint, as the applicant could not demonstrate that he was directly and currently affected in his fundamental rights by the challenged legislative act; specifically, the court ruled that the applicant had no subjective right to a specific composition of the Federal Council under Article 33(1) of the Basic Law, and the alleged violations of state constitutions and other constitutional provisions did not constitute cognizable fundamental rights or violations of the core of international human rights under Article 1(2) of the Basic Law.

Schlagwörter

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gesetzgebende Gewalt Grundrechte Verfassung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen passives Wahlrecht Gültigkeit von Wahlen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 108, 238
BVerfGE 108, 238 ; stRspr).
BVerfGE 1, 97
BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ; 115, 118 ; stRspr).
BVerfGE 60, 175
BVerfGE 47, 253
BVerfGE 47, 253 ; 99, 1 ).
2 BvR 1269/91
März 1992 - 2 BvR 1269/91 -, juris, Rn.
BVerfGE 111, 307
Die Vorschrift weist dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu (BVerfGE 111, 307 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG

Procedural basis for the authority to issue an interim order, which was applied to determine that no such order could be granted because the underlying constitutional complaint would be inadmissible.

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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer unmittelbar gegen das 61. Grundgesetzänderungsgesetz ("Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ") gerichteten eA - mangelnde Beschwerdebefugnis für normunmittelbare Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. 1. Der in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Antragsteller wendet sich gegen das "Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)", mit dem die Finanzbeziehungen von Bund und Ländern neu geordnet werden sollen (Gesetzentwurf: BTDrucks 18/11131). Der Bundestag hat das Gesetz am 1. Juni 2017 beschlossen, der Bundesrat hat am 2. Juni 2017 zugestimmt. Das Gesetz ist bislang noch nicht in Kraft getreten.

2. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung, nach der dem Bundespräsidenten die Ratifizierung des Gesetzes vorläufig untersagt werden soll. Er ist der Auffassung, der Beschluss des Bundesrates verletze ihn in seinem Anspruch "aus Art. 33 I GG auf Gleichheit aller Deutschen, in Verbindung mit Art. 1 II, Art. 79 III, Art. 20 II, 28 I GG, Art. 51, 52, 62 II Verf NW, Art. 50, 51 GG". Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 52 GG und Art. 77 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (im Folgenden: LV RP).

a) Er trägt vor, das Land Nordrhein-Westfalen habe keinen verfassungsmäßigen Vertreter in den Bundesrat entsandt. Denn nach den Landtagswahlen vom 14. Mai 2017 führe die bisherige Landesregierung die Amtsgeschäfte nach Art. 62 Abs. 3 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LV NRW) nur noch kommissarisch, wodurch ihre Kompetenz auf notwendige Alltagsgeschäfte beschränkt sei; der Landesregierung fehle die Autorität, Verfassungsänderungen durchzuführen. Aus Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 LV NRW folge, dass der Ministerpräsident in der konstituierenden Sitzung des Landtags zu wählen sei. Dies sei wegen anhaltender Koalitionsverhandlungen nicht geschehen. Dadurch fehle der derzeitigen Landesregierung die demokratische Legitimation, was zu einer verfassungswidrigen Zusammensetzung des Bundesrates in der Sitzung vom 2. Juni 2017 geführt habe.

b) Weiter sei der Bundesrat auch deshalb verfassungswidrig besetzt gewesen, weil die derzeit amtierende Bundesratspräsidentin und rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Dreyer gegen die rheinland-pfälzische Landesverfassung verstoßen habe. Diese sehe in Art. 77 Abs. 1 eine strikte Trennung von gesetzgebender, rechtsprechender und vollziehender Gewalt vor. Es sei daher unzulässig, gleichzeitig Mitglied des rheinland-pfälzischen Landtages und der Landesregierung zu sein. Die derzeit amtierende Bundesratspräsidentin sei im März 2016 in den Landtag gewählt worden und habe dieses Mandat auch nach ihrer Wahl zur Ministerpräsidentin am 18. Mai 2016 zunächst nicht niedergelegt. Dies habe zur Folge, dass Frau Dreyer nicht verfassungsmäßig zur Ministerpräsidentin gewählt worden sei und sie - als weitere Konsequenz - auch nicht verfassungsmäßig zur Präsidentin des Bundesrates gewählt werden konnte. Die erst am 1. August 2016 erfolgte Niederlegung ihres Mandats im rheinland-pfälzischen Landtag könne diesen Verstoß nicht heilen.

II. 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Erweist sich die - eingelegte oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, kommt eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 238 ; stRspr).

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung war abzulehnen, weil die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde unzulässig wäre. Der Antragsteller ist nicht beschwerdebefugt. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz, setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 109, 279 ; 115, 118 ; stRspr).

a) Soweit der Beschwerdeführer unmittelbar eine Verletzung von Art. 51, Art. 52, Art. 62 Abs. 2 LV NRW und Art. 77 Abs. 1 LV RP rügt, handelt es sich bereits nicht um mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und des § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 60, 175 m.w.N.). Gleiches gilt für die gerügte Verletzung von Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1, Art. 50, Art. 51, Art. 52 und Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 99, 1 ).

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG behauptet, lässt sich hieraus eine Beschwerdebefugnis ebenfalls nicht herleiten.

aa) Art. 33 Abs. 1 GG bestimmt, dass jeder Deutsche in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat. Aus Art. 33 Abs. 1 GG folgt dagegen nicht, dass die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten in allen Ländern gleich geregelt sein müssten (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 1992 - 2 BvR 1269/91 -, juris, Rn. 9). Aus Art. 33 Abs. 1 GG lässt sich daher auch kein subjektiver Anspruch auf die ordnungsgemäße Vertretung eines Landes im Bundesrat herleiten.

bb) Eine Verletzung von Art. 1 Abs. 2 GG ist auf der Grundlage des Antragsvorbringens ebenfalls nicht gegeben. Die Vorschrift weist dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu (BVerfGE 111, 307 ). Sie gibt eine Maxime für die Auslegung des Grundgesetzes vor und verdeutlicht, dass die Grundrechte auch als Ausprägung der Menschenrechte zu verstehen sind und diese als Mindeststandard in sich aufgenommen haben (BVerfGE 128, 326 m.w.N.). Ihr sind indes keine Vorgaben für die vom Antragsteller beanstandete Besetzung des Bundesrates zu entnehmen. Eine spezifische Verletzung des Kernbestands internationaler Menschenrechte hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.