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2 BvQ 31/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170621.2bvq003117 KI-generiert

Denial of interim relief where underlying constitutional complaint is inadmissible due to unexhausted ordinary judicial remedies

Geschäftsnummer 2 BvQ 31/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany rejected the applicant’s motion for preliminary relief and dismissed the application for legal aid, thereby upholding the challenged administrative decision. The dispute concerned a request for interim injunctive relief against a specific state authority act, which the Court found to be procedurally deficient. The decision was based on the legal ground that the underlying constitutional complaint would be inadmissible in the main proceedings because it failed to identify a specific sovereign act, did not substantively demonstrate a violation of fundamental rights, and violated the principle of subsidiarity as the applicant had not exhausted ordinary legal remedies.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Denial of interim relief where underlying constitutional complaint is inadmissible due to unexhausted ordinary judicial remedies: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verletzung von Verfahrensrechten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässiger Grundsatz administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.

Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung (Bl. 52 ff. d. A.) lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie wird zudem dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.