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1 BvQ 29/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170603.1bvq002917 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional interim injunction due to lack of demonstrated standing and failure to establish probable personal impact of assembly restrictions directed at primary organizer

Geschäftsnummer 1 BvQ 29/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (1st Senate, 3rd Chamber) dismissed the applicant's petition for a temporary injunction, ruling that the administrative court's refusal to grant interim legal protection remained in force. The dispute concerned the applicant's challenge to assembly law orders imposing a speaking ban on designated speakers for a political gathering; the applicant, serving as the deputy assembly leader, sought to annul the prohibitions but was not the direct addressee of the administrative measures. The court held the application inadmissible under the principle of subsidiarity of constitutional review, finding that the applicant had failed to compensate for prior procedural deficiencies by failing to credibly demonstrate a probable personal legal interest or that the primary assembly leader's inability to act would necessitate the applicant's intervention, thereby rendering the alleged rights violation insufficiently substantiated for constitutional redress.

Legislator-Regeste

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§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; Inadmissibility of constitutional interim injunction due to lack of demonstrated standing and failure to establish probable personal impact of assembly restrictions directed at primary organizer: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genügt. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat - ohne dass dies selbst Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken gäbe oder der Antragsteller solche aufgezeigt hätte - seine die Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass eine Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Tätigwerdens des Antragstellers als Vertreter des vorgesehenen Versammlungsleiters M. nicht glaubhaft gemacht sei.

Schlagwörter

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Demonstrationsrecht Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässiger Grundsatz fehlende Legitimation ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen provisorische Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bei unzureichender Darlegung der Antragsbefugnis im fachgerichtlichen Eilverfahren - hier: Rechtsschutzbegehren des stellvertretenden Versammlungsleiters bzgl versammlungsrechtlicher Auflagen, die an den vorgesehenen Versammlungsleiter gerichtet waren - Notwendigkeit des Tätigwerdens des stellvertretenden Versammlungsleiters nicht glaubhaft gemacht

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Karlsruhe betrifft, mit denen mehreren vom Veranstalter einer für den 3. Juni 2017 vorgesehenen Versammlung vorgesehenen Rednern ein Redeverbot erteilt wurde, hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genügt. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat - ohne dass dies selbst Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken gäbe oder der Antragsteller solche aufgezeigt hätte - seine die Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass eine Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Tätigwerdens des Antragstellers als Vertreter des vorgesehenen Versammlungsleiters M. nicht glaubhaft gemacht sei.

Der Vortrag des Antragstellers, der nicht Adressat der angegriffenen Verfügung sei, sei daher nicht geeignet, eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers darzulegen. Dem ist der Antragsteller erstmals im Rahmen seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit erstmals näherem Vortrag zur Natur der Erkrankung des Versammlungsleiters (aber erneut ohne Nachweise oder nachprüfbare Angaben) entgegengetreten, die ein Einschreiten des Antragstellers als stellvertretender Versammlungsleiter wahrscheinlich erscheinen lasse. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde beziehungsweise der einstweiligen Anordnung dient jedoch nicht dem Zweck, prozessuale Versäumnisse des Antragstellers zu kompensieren.

Der Antrag ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.