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2 BvC 10/15 ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170612.2bvc001015 KI-generiert

Electoral Challenge: Ab Initio Dismissal Without Substantive Justification Under § 26 Abs. 3 EuWG and § 24 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvC 10/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate) rejected the electoral challenge without further reasoning and deemed the application for interim relief moot as a result. The dispute involved a challenge to an electoral matter, assessed as an ab initio dismissal where the complainant’s arguments were deemed insufficient to succeed. The decision relied on § 26(3) sentence 3 of the Election Act in conjunction with § 24 sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act, which permits the Court to forgo a detailed written justification if the outcome is evident from the rapporteur’s previous written submission.

Legislator-Regeste

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§ 24 Satz 2 BVerfGG; Electoral Challenge: Ab Initio Dismissal Without Substantive Justification Under § 26 Abs. 3 EuWG and § 24 BVerfGG: Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. April 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Schlagwörter

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materielle Begründetheit Streitgegenstand Wahlergebnis Ungültigkeit einer Wahl verfassungsrechtliche Rüge begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 7, 99
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 ; 105, 197 ).
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Volltext

Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung

[TENOR]

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 ; 105, 197 ).

[GRUENDE]

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 25. April 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.