Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvQ 26/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170524.2bvq002617 KI-generiert

Constitutional complaint against search and seizure: exhaustion of specialized court relief as prerequisite for interim injunctive relief

Geschäftsnummer 2 BvQ 26/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) dismissed the application for a provisional injunction, ruling that the applicant failed to exhaust available specialized legal remedies. The dispute involved a law firm challenging a lower court order authorizing the search and seizure of its offices, seeking to prevent the prosecution from using the secured items and data as evidence until a subsequent constitutional complaint could be decided. The Court held that the statutory prerequisites for interim relief under § 32 Abs. 1 BVerfGG were not met because the principle of subsidiarity under § 90 Abs. 2 BVerfGG required the applicant to first utilize the specialized civil procedure remedy available under § 307 Abs. 2 StPO, which allows the appellate court to suspend the execution of the seizure order pending its decision on the pending complaint against the seizure confirmation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 110 StPO, § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 307 Abs. 2 StPO, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Constitutional complaint against search and seizure: exhaustion of specialized court relief as prerequisite for interim injunctive relief: The dispute involved a law firm challenging a lower court order authorizing the search and seizure of its offices, seeking to prevent the prosecution from using the secured items and data as evidence until a subsequent constitutional complaint could be decided. The Court held that the statutory prerequisites for interim relief under § 32 Abs. 1 BVerfGG were not met because the principle of subsidiarity under § 90 Abs. 2 BVerfGG required the applicant to first utilize the specialized civil procedure remedy available under § 307 Abs. 2 StPO, which allows the appellate court to suspend the execution of the seizure order pending its decision on the pending complaint against the seizure confirmation.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschlagnahme von Beweismitteln Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässiger Grundsatz Erschöpfung des Instanzenzuges Pfändungsvollzug Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2 BvR 1036/08
März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Parallelentscheidung

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.

Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgericht-lichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2013 - 2 BvQ 26/13 -, juris, Rn. 4; stRspr).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

1. Die Antragstellerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, begehrt einstweiligen Rechtsschutz vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. März 2017, mit dem die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume angeordnet worden ist. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden der Antragstellerin und ihrer betroffenen Mandantin hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 8. Mai 2017 als unbegründet verworfen. Die Antragstellerin beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Ermittlungsbehörde anzuweisen, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten/beschlagnahmten Gegenstände und Daten bei dem Amtsgericht München versiegelt zu hinterlegen, und auszusprechen, dass eine Verwendung der Gegenstände und Daten als Beweismittel bis zu Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit darauf gerichtet, die Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft (§ 110 StPO) einstweilen zu unterbinden. Insoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeiten des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht ausgeschöpft. Sie hat zwar gegen die durch die Staatsanwaltschaft München II angeordnete Sicherstellung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO Antrag auf richterliche Entscheidung gestellt (vgl. zu dieser Rechtsschutzmöglichkeit BVerfGK 1, 126 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1036/08 -, juris, Rn. 48 ff. und vom 18. Februar 2010 - 2 BvQ 8/10 -, juris, Rn. 4), auf den das Amtsgericht München die Sicherstellung durch Beschluss vom 21. März 2017 richterlich bestätigt hat. Über ihre dagegen mit Schriftsatz vom 13. April 2017 erhobene Beschwerde, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 26. April 2017 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht jedoch noch nicht entschieden. Das Beschwerdegericht kann nach § 307 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder auf Antrag die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung über die Beschwerde aussetzen. Gründe, warum der Antragstellerin die Ausschöpfung dieser fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausnahmsweise gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht zuzumuten sein könnte, sind von dieser weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.