Hearing objection denied by presiding judge alone; unavailability of effective remedy despite manifestly defective pleading
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, leaving the Social Court's procedural ruling effectively intact despite acknowledging constitutional defects in the lower court's conduct. The dispute concerned a complainant's challenge to the Federal Social Court's failure to process a hearing objection (*Anhörungsrüge*) raised against a decision denying legal aid. The Court recognized that the presiding judge's unilateral determination that the proceedings were closed, without a full collegiate panel decision, violated the right to a statutory judge under Article 101(1) sentence 2 of the German Basic Law and the right to effective judicial protection under Article 19(4). However, the Court held that a remand was not indicated because the hearing objection was manifestly inadmissible for failing to meet the specific content requirements of § 178a(2) sentence 5 of the Social Code, rendering a successful redress impossible.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs. 1 BVerfGG, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Hearing objection denied by presiding judge alone; unavailability of effective remedy despite manifestly defective pleading: Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtbearbeitung seiner Anhörungsrüge durch den 14. Senat des Bundessozialgerichts wendet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Teilweise Parallelentscheidung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtbearbeitung seiner Anhörungsrüge durch den 14. Senat des Bundessozialgerichts wendet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
1. Zwar begegnet das Schreiben des Vorsitzenden eines Senats des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 2016, dass ein Rechtsmittel gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss nicht zulässig und damit das Verfahren vor dem Bundessozialgericht abgeschlossen sei, am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Grundsätzlich darf nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG richterlich nur handeln und entscheiden, wer nach dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts dafür zuständig ist (vgl. BVerfGE 89, 28 ; 133, 168 ). Das ist nach § 40 in Verbindung mit § 33 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG der Senat durch die Vorsitzende Richterin oder den Vorsitzenden Richter und zwei Beisitzende. Im einschlägigen Verfahrensrecht gibt es jedenfalls keine Regelung, die ein Absehen von deren Entscheidung ermöglicht (zu extremen Ausnahmefällen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 2001 - 2 BvR 1175/01 -, Rn. 4). Vielmehr ist auch eine nur pauschale Rüge der Nichtbeachtung von Schriftsätzen - wenn erkennbar eine Anhörungsrüge erhoben wurde - durch das Gericht jedenfalls im Rahmen der Entscheidung über deren Zulässigkeit zu berücksichtigen.
2. Jedoch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht angezeigt, da im Falle einer Zurückverweisung keine Erfolgsaussicht bestünde (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Die Anhörungsrüge ist offensichtlich unzulässig, denn sie genügt eindeutig nicht den Vorgaben des § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.