Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 253/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170510.1bvr025317 KI-generiert

SGB XII pension increase offset and the reference point for non-favorable changes in circumstances under § 44 Abs. 1 S 4 SGB XII aF

Geschäftsnummer 1 BvR 253/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, leaving the lower social court decisions in force which upheld the retroactive reduction of social welfare benefits. The complainant, a pensioner receiving supplementary social welfare, challenged a social court judgment that rejected her argument that a pension increase of €13.42 constituted a change in circumstances not leading to her benefit, thereby excluding the application of the protective one-month grace period under § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII (old version). While the Constitutional Court acknowledged that the lower court likely erred by interpreting the "point of reference" for the change in circumstances as the pension itself rather than the reduced social welfare claim, it determined that acceptance for the enforcement of fundamental rights was not indicated. The decision cited the triviality of the financial amount (€13.42) and the fact that the statutory provision at issue had been repealed as of January 1, 2016, eliminating the risk of a similar misapplication recurring.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; SGB XII pension increase offset and the reference point for non-favorable changes in circumstances under § 44 Abs. 1 S 4 SGB XII aF: Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Sie macht der Sache nach geltend, die für sie günstigen Wirkungen von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. würden ihr unvertretbar und daher willkürlich vorenthalten.

Schlagwörter

KI-generiert
Rentenerhöhung veränderte finanzielle Verhältnisse Rentenkürzung Zusatzrente rückwirkende Ergänzungsleistungen Ansetzung einer Nachfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, die unter Geltung von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII in der bis zum 31.
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X
nicht lex specialis zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sondern regele den Beginn des Bewilligungszeitraumes der Leistungsgewährung.
Art. 3 Abs. 1 GG
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zum Bezugspunkt einer Änderung tatsächlicher Verhältnisse iSd Art 44 Abs 1 S 4 SGB XII aF (juris: SGB XII) - hier: Anrechnung einer Rentenerhöhung auf ergänzende Grundsicherung im Alter - wegen Außerkrafttretens des § 44 Abs 1 S 4 SGB 12, damit fehlender Wiederholungsgefahr und geringer Beschwer keine Durchsetzungsannahme (§ 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG) geboten

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden zu werden braucht, nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sozialgerichtliche Entscheidungen, die unter Geltung von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung (a. F.) die rückwirkende Kürzung von ergänzend bezogenen Sozialhilfeleistungen wegen einer Rentenerhöhung bereits in dem Monat bestätigten, in dem die Rentenerhöhung erfolgt ist.

I. 1. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Altersrente und ergänzend Sozialhilfeleistungen. Ihre Altersrente wurde ab dem Monat Juli 2015 um 13,42 Euro erhöht. Das Sozialamt kürzte die Sozialhilfeleistungen rückwirkend auch für den Monat Juli 2015 in entsprechender Höhe.

2. Mit ihrer Klage berief sich die Beschwerdeführerin auf § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F., demzufolge eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die nicht zur Begünstigung des Berechtigten führe, erst im Folgemonat berücksichtigt werden könne. Das Sozialgericht wies die Klage mit angegriffenem Urteil vom 13. Juni 2016 ab. Zur Begründung führte es aus, die Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin stelle für sich genommen eine begünstigende Änderung für die Berechtigte dar und keine Benachteiligung. Schon unter diesem Gesichtspunkt finde § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. keine Anwendung. Abgesehen davon sei § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. nicht lex specialis zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sondern regele den Beginn des Bewilligungszeitraumes der Leistungsgewährung.

3. Das Landessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 28. Oktober 2016 zurück.

II. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Sie macht der Sache nach geltend, die für sie günstigen Wirkungen von § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. würden ihr unvertretbar und daher willkürlich vorenthalten.

III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt.

1. Es kann hier dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht eine willkürliche und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Rechtsauslegung und -anwendung durch das Sozialgericht zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemacht hat.

Bedenken bestehen in diese Richtung insbesondere, soweit das Sozialgericht das Vorliegen einer nach § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. erforderlichen Veränderung, die nicht zu einer Begünstigung führt, mit der Begründung verneint, dass eine Rentenerhöhung "für sich genommen" vorteilhaft sei. Damit verkennt es den Bezugspunkt der vorausgesetzten Veränderung, die nicht zu einer Begünstigung führt. Dieser ist ganz offensichtlich im Sozialhilfeanspruch zu sehen, der durch die Anrechnung der Rentenerhöhung gekürzt wird. Es spricht danach alles dafür, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. zugunsten der Beschwerdeführerin hier jedenfalls im Ausgangspunkt erfüllt waren.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht angezeigt. Es geht im Ausgangsverfahren nur um einen Betrag in Höhe von 13,42 Euro. § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII a. F. ist zudem mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufgehoben worden (BGBl I S. 2557), so dass weder für die Beschwerdeführerin noch für andere Betroffene die Gefahr der Wiederholung einer solchen Auslegung und Anwendung dieser Norm mehr besteht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.