Constitutional complaint and judicial recusal dismissed for lack of adequate substantiation of bias and inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected a constitutional complaint without further reasoning and dismissed a recusal request against three judges, thereby denying the applicant's relief. The applicant challenged a lower court's decision via constitutional complaint and simultaneously filed a recusal motion against three specific judges, alleging bias; the Court found the recusal request obviously inadmissible because it lacked adequate grounds to substantiate the concern of bias, and dismissed the constitutional complaint as inadmissible, invoking the provision allowing for a decision without further justification. The decision relied on procedural admissibility standards under § 93d BVerfGG for non-acceptance of the complaint and established that obviously inadmissible recusal requests do not exclude the concerned judges from deciding on the motion itself.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint and judicial recusal dismissed for lack of adequate substantiation of bias and inadmissibility: Das Ablehnungsgesuch gegen die "Bundesverfassungsrichter (m/w) Kirchhof, Masing, Bauer" ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung - Zurückweisung eines mangels tauglicher Begründung offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
[TENOR]
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die "Bundesverfassungsrichter (m/w) Kirchhof, Masing, Bauer" ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch - soweit sie geschäftsplanmäßig dazu berufen sind - nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.