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1 BvR 943/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170509.1bvr094317 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for failure to exhaust social insurance election remedies and lack of substantiation of interim relief request

Geschäftsnummer 1 BvR 943/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint and rendered the request for a preliminary injunction moot, effectively upholding the lower courts' rejection of the constitutional applicant's candidate list. The dispute concerned the applicant's challenge to the refusal of their list for the 2017 statutory social insurance elections, specifically questioning the validity requirements and the exclusion of their list from the ballots. The Court found the complaint inadmissible primarily because the applicant had not exhausted the available legal remedies in the social courts, with the main proceedings still pending in the first instance and the interim relief proceedings not fully concluded. Furthermore, the Court held that the applicant failed to sufficiently substantiate the alleged violations of fundamental rights and did not meet the threshold for a pre-willing preliminary decision under § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, citing the narrow scope of this exception and the statutory conception that social insurance election disputes are generally reviewed retrospectively rather than through immediate constitutional intervention.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 57 Abs. 5 SGB IV, Art. 38 GG, § 32 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for failure to exhaust social insurance election remedies and lack of substantiation of interim relief request: für eine Vorabentscheidung auf der Grundlage von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan und im Übrigen nicht ersichtlich. Der Verweis auf den nahen Wahltermin (Ende Mai 2017) und die mit der weiteren Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind hierfür nicht ausreichend; sonst müssten auch entsprechende Gesichtspunkte für nahezu jede im Vorfeld einer Wahl erhobene Verfassungsbeschwerde gelten. Wollte man dies ausreichen lassen, würden sowohl die grundsätzlich enge Begrenzung des Ausnahmetatbestandes aus § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 22, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Gültigkeit von Wahlen verfassungsmässige Anforderung Grundrechte hängiges Verfahren Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 22, 349
hierzu BVerfGE 22, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1.
1 BvR 2436/09
Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Vorabentscheidung vor Rechtswegschöpfung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) bzgl der Zulassung einer Vorschlagsliste zur Sozialversicherungswahl 2017 - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - eA-Antrag mangels Erschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes sowie mangels Darlegung der Zulässigkeit der Hauptsache unzulässig

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Sozialversicherungswahlen 2017, konkret die Zurückweisung der Vorschlagsliste "Freie Liste …" (früher: "Freie Liste Initiative gegen Altersarmut - IgA") für die Wahl zur Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund).

1. Annahmegründe für die Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Sie ist unzulässig. So ist der Rechtsweg nicht erschöpft; dies gilt unabhängig davon, ob man die Verfassungsbeschwerde auf die Entscheidungen des Wahlausschusses und des Bundeswahlausschusses sowie das diesbezügliche sozialgerichtliche Verfahren in der Hauptsache oder auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezieht. In der Hauptsache ist das Verfahren noch in erster Instanz anhängig, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes liegt nur die Entscheidung des Sozialgerichts vor.

Gründe für eine Vorabentscheidung auf der Grundlage von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG sind vom Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan und im Übrigen nicht ersichtlich. Der Verweis auf den nahen Wahltermin (Ende Mai 2017) und die mit der weiteren Durchführung der Wahl verbundenen Kosten sind hierfür nicht ausreichend; sonst müssten auch entsprechende Gesichtspunkte für nahezu jede im Vorfeld einer Wahl erhobene Verfassungsbeschwerde gelten. Wollte man dies ausreichen lassen, würden sowohl die grundsätzlich enge Begrenzung des Ausnahmetatbestandes aus § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 22, 349 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2009 - 1 BvR 2436/09 -, juris, Rn. 10) als auch die aus § 57 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ersichtliche gesetzliche Konzeption, nach der Rechtsschutz im Wahlverfahren - abgesehen von den einstweiligen Anordnungen nach § 57 Abs. 5 SGB IV - grundsätzlich nachträglich zu gewähren ist, weitgehend obsolet. Vorliegend erscheint zudem eine weitere fachgerichtliche Aufklärung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht - etwa hinsichtlich der Entscheidung der Wahlorgane, bei bekanntem Geburtsdatum auf die Angabe der Versicherungsnummer seitens der Unterstützer anderer freier Listen zu verzichten, und deren Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Listenvertreter (§§ 16 f. der Wahlordnung für die Sozialversicherung) einer aus anderen Gründen nicht zugelassenen Liste - sachgerecht und notwendig, bevor beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls welche verfassungsrechtlichen Fragen sich stellen.

Überdies hat der Beschwerdeführer eine Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten - auch in seiner Eigenschaft als Vertreter einer Vorschlagsliste - nicht hinreichend substantiiert dargetan. Der Sachverhalt ist der Begründung der Verfassungsbeschwerde selbst nicht hinreichend zu entnehmen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes, sich die notwendigen Informationen aus pauschal in Bezug genommenen Unterlagen herauszusuchen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer, der die Verletzung von Art. 20 und Art. 38 GG und von "grundlegenden Wahlrechtsgrundsätzen" rügt, die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten und allgemein von spezifischem Verfassungsrecht nicht hinreichend substantiiert dargetan.

2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung im Sinne von § 32 BVerfGG kann keinen Erfolg haben. Er wird mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Er war überdies als solcher unzulässig.

Zunächst wahrt er den auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltenden Grundsatz der Subsidiarität nicht. Der Beschwerdeführer hat die im fachgerichtlichen Rechtsschutzsystem zur Verfügung stehenden Mittel einstweiligen Rechtsschutzes nicht erschöpft (vgl. zu diesem Erfordernis zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, juris, Rn. 2). Gründe, warum ihm dies nicht zugemutet werden könnte, hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Im Übrigen muss ein Antragsteller, wenn er vorab einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellt, dartun, dass nachfolgend ein korrespondierender Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2). Er muss daher die zur hinreichenden Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde notwendigen Ausführungen im Wesentlichen schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes machen. Insoweit führte das ungenügende Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.