Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvQ 23/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170508.2bvq002317 KI-generiert

Emergency suspension of enforcement auction due to threat to debtor's life and physical integrity

Geschäftsnummer 2 BvQ 23/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court granted the emergency relief sought by the debtor, ordering the suspension of the compulsory auction proceedings for up to three months and the cancellation of the specific auction date, while awarding necessary legal costs. The dispute concerned a pending enforcement auction of the debtor's property, where the debtor demonstrated via medical evidence that the execution of the auction posed a concrete danger to her life and physical integrity, whereas the opposing creditor sought to proceed with the sale. Relying on Article 2(2) of the German Basic Law, which imposes a state duty to protect life and physical integrity, the court applied a balancing of consequences test under Section 32 of the Federal Constitutional Court Act, determining that the risk of irreversible harm to the debtor's health from proceeding outweighed the temporary delay to the creditor's enforcement interests.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG; Emergency suspension of enforcement auction due to threat to debtor's life and physical integrity: Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Jedenfalls dem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheid vom 27. April 2017 lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bereits die Durchführung des Versteigerungstermins zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) führen könnte. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ).

Schlagwörter

KI-generiert
Zwangsversteigerung Zulassung der Zwangsvollstreckung Notstand hängiges Verfahren Einstellung des Konkursverfahrens Abweichen im Notstandsfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 88, 185
BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; 134, 135 ; stRspr).
BVerfGE 105, 235
BVerfGE 105, 235 ; stRspr).
BVerfGE 52, 214
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aufhebung eines Zwangsversteigerungstermins bei Gefahr für Leib und Leben des Schuldners - Folgenabwägung

[TENOR]

1. Der Versteigerungstermin vom 9. Mai 2017 (Terminsbestimmung des Amtsgerichts Celle vom 20. Februar 2017 - 39 K 63/15 -) wird aufgehoben. Das Zwangsversteigerungsverfahren wird einstweilen bis zu einer Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von drei Monaten - ausgesetzt.

2. Das Land Niedersachsen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

[GRUENDE]

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; 134, 135 ; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 131, 47 ; stRspr). Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 105, 235 ; stRspr).

2. Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Jedenfalls dem von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Bescheid vom 27. April 2017 lassen sich konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bereits die Durchführung des Versteigerungstermins zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) führen könnte. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ).

3. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung des Versteigerungstermins möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Antragstellerin eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, verzögert sich der Versteigerungstermin voraussichtlich nur um einige Wochen. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin drohenden Nachteile, zumal ein etwaiger Zuschlagstermin ohnehin erst nach Abklärung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin erfolgen soll.

4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.