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2 BvR 572/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170502.2bvr057217 KI-generiert

Denial of expense reimbursement due to lack of exhaustion of legal remedies via pending hearing complaint

Geschäftsnummer 2 BvR 572/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (BVerfG) denied the applicant's request for reimbursement of necessary expenses and dismissed as inadmissible the request to fix the subject matter value of legal activity at 15,000 EUR, leaving the applicant to bear the costs. The dispute arose from an applicant who filed a constitutional complaint against a Landgericht Stuttgart decision dismissing his criminal appeal as inadmissible; however, the applicant had subsequently filed a complaint regarding a violation of the right to be heard (Anhörungsrüge) which led the Landgericht to retroactively accept the appeal and reopen proceedings. The Court held that the request for expense reimbursement under § 34a BVerfGG was unjust because the constitutional complaint was procedurally unlawful at the time of filing due to the lack of exhaustion of legal remedies, specifically the failure to wait for the outcome of the statable complaint regarding the right to be heard, which was not prospectively hopeless. Regarding the subject matter value, the Court found the request inadmissible for lack of legal interest, as the applicant failed to substantiate why a value exceeding the statutory minimum fee threshold under § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG was necessary.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 313 Abs. 2 StPO, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Denial of expense reimbursement due to lack of exhaustion of legal remedies via pending hearing complaint: Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 6. März 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ). Verfahrensgegenstand sind lediglich noch die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen und auf Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Beide Anträge haben keinen Erfolg.

Schlagwörter

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hängiges Verfahren Kostenersatz Streitgegenstand Anspruch auf rechtliches Gehör Strafanzeige ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung der Auslagenerstattung sowie der Gegenstandswertfestsetzung nach Erledigterklärung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde - mangelnde Rechtswegerschöpfung bei ausstehender fachgerichtlicher Entscheidung über statthafte Anhörungsrüge

[TENOR]

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom 6. März 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 85, 109 ). Verfahrensgegenstand sind lediglich noch die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen und auf Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Beide Anträge haben keinen Erfolg.

1. Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde die volle oder teilweise Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen anordnen. Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 133, 37 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Eine Anordnung der Auslagenerstattung kommt allerdings dann in Frage, wenn der verantwortliche Hoheitsträger die mit der Verfassungsbeschwerde gerügte Belastung beseitigt oder der Verfassungsbeschwerde auf andere Weise abgeholfen hat und diesem Verhalten entnommen werden kann, dass der Hoheitsträger selbst davon ausgeht, das Anliegen des Beschwerdeführers sei berechtigt gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ; 91, 146 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 2).

Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung vorliegend aus. Zwar hat das Landgericht Stuttgart auf die Gehörsrüge des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2017 das Berufungsverfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs in die Lage zurückversetzt, die vor Erlass des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses vom 25. November 2016 bestand, durch den das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart als unzulässig verworfen hatte. Es hat ferner die Berufung des Beschwerdeführers angenommen, weil sie nicht offensichtlich unbegründet sei. Dessen ungeachtet ist die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung unzulässig gewesen, da diese noch vor dem Erlass der landgerichtlichen Entscheidung über die Gehörsrüge erfolgt ist. Trotz der späteren Aufhebung der angegriffenen Entscheidung entspricht eine Auslagenerstattung nicht der Billigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4), weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Zu diesem gehört, soweit statthaft, auch die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3). Die Anhörungsrüge war vorliegend nicht von vornherein aussichtslos. Vielmehr stand ihr Erfolg bei vernünftiger Betrachtung auch aus Sicht des Beschwerdeführers zu erwarten, nachdem er vor Verwerfung seiner Berufung nach § 313 Abs. 2 StPO nicht über die Möglichkeit einer solchen Verwerfung belehrt und ihm damit kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden war.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers, den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf 15.000 Euro (fünfzehntausend Euro) festzusetzen, ist unzulässig. Es fehlt dem Beschwerdeführer für seinen Antrag bereits an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Anhaltspunkte dafür, dass ein über den gesetzlichen Mindestwert (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG) hinausgehender Gegenstandswert festzusetzen ist, sind nicht substantiiert vorgetragen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.