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1 BvR 2597/16 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170303.1bvr259716 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint for lack of timeliness and substantiation; failure to prove fault-free delay in postal submission despite late email transmission

Geschäftsnummer 1 BvR 2597/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany’s First Senate, First Chamber, denied the applicant’s motion for reinstatement to the previous legal situation, refused to accept the constitutional complaint for decision, and rejected the claim for cost reimbursement, leaving the lower court’s challenged decisions in force. The dispute concerned the inadmissibility of a constitutional complaint challenging judicial decisions for alleged violations of the right to be heard and defects in a search order, where the applicant filed a substantive reasoning within the one-month deadline but failed to submit the necessary underlying court documents or substantively articulate the constitutional grievances. The Court held that the applicant’s ignorance of substantive requirements and alleged postal delays did not establish a fault-free failure to meet the deadline under § 93 Abs. 2 BVerfGG, particularly because the timing of the email submission and postmark suggested the document was deposited after the final mailbox collection, and the complaint independently lacked the required substantive plausibility regarding the specific procedural failures alleged.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs. 2 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint for lack of timeliness and substantiation; failure to prove fault-free delay in postal submission despite late email transmission: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Jedenfalls innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) hat der Beschwerdeführer eine den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung nicht vorgelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht glaubhaft gemacht.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung von Urkunden verfassungsrechtliche Rügen Verletzung von Verfahrensrechten Aktenübermittlung Anspruch auf rechtliches Gehör Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 88, 40
zu diesem Erfordernis für viele BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei unzureichenden Darlegungen mangelnden Verschuldens - hier: Anforderungen an die Darlegung des Zeitpunkts der (rechtzeitigen) Aufgabe zur Post - Einwurf erst nach letzter Briefkastenleerung naheliegend - Verschulden der Fristversäumung auch bei Unkenntnis der Substantiierungsanforderungen

[TENOR]

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Jedenfalls innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) hat der Beschwerdeführer eine den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung nicht vorgelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht glaubhaft gemacht.

Das am 22. September 2016 als solches rechtzeitig, aber noch ohne Anlagen eingegangene Fax genügt diesen Anforderungen nicht. Mit dem Fax hat der Beschwerdeführer die zum Verständnis notwendigen Unterlagen, insbesondere die angegriffenen Entscheidungen, weder vorgelegt noch ihren wesentlichen Inhalt wiedergegeben (vgl. zu diesem Erfordernis für viele BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ). Das Bundesverfassungsgericht kann auf Grund der innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Unterlagen daher nicht erkennen, wie sich das Landgericht in den angegriffenen Entscheidungen im Einzelnen mit dem behaupteten Gehörsverstoß, aber auch mit den gegen die Durchsuchungsanordnung selbst vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt hat. Somit lässt sich auf dieser Grundlage nicht beurteilen, ob die gerügten Verfassungsverstöße immerhin als möglich erscheinen, noch weniger, ob die angegriffenen Entscheidungen auf ihnen beruhen.

Die mit dem Original der Verfassungsbeschwerdeschrift am 23. September 2016 eingegangenen Unterlagen können angesichts der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Zustellung des Beschlusses über die Anhörungsrüge am 22. August 2016 schon aus Fristgründen nicht zur hinreichenden Substantiierung beitragen. Der Wiedereinsetzungsantrag kann keinen Erfolg haben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unkenntnis vom Umfang der innerhalb der Monatsfrist vorzulegenden Unterlagen beziehungsweise der in diesem Zeitraum anzubringenden Begründung stellt keinen Umstand dar, auf Grund dessen das Fristversäumnis als unverschuldet im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG qualifiziert werden könnte.

Auch die von ihm geltend gemachte Verzögerung des Postlaufs kann nicht zu einer Wiedereinsetzung führen. Abgesehen davon, dass er seinen Vortrag, er habe das Originalschreiben am 21. September 2016 versandfertig gemacht, frankiert und in einen Briefkasten der Deutschen Post geworfen, nicht - entsprechend den Anforderungen aus § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG - glaubhaft gemacht hat, ist dieser schon nicht präzise genug, um einen Wiedereinsetzungsgrund schlüssig darzulegen. Der Beschwerdeführer teilt nämlich nicht mit, ob er den Brief vor der letzten Leerung, zu der ein fristgerechter Zugang noch erwartet werden durfte, in den Briefkasten geworfen hat oder danach. Insoweit fällt im Übrigen auf, dass die als solche nicht formwirksame Übermittlung per E-Mail am 21. September 2016 (erst) um 18:18 Uhr erfolgte. Zwar steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerdeschrift zunächst per E-Mail versandt und erst dann auf den Postweg gebracht hat; aber naheliegend ist ein entsprechender Ablauf bei einem am Computer gefertigten Schreiben jedenfalls. Auch der Umstand, dass das Schreiben einen Poststempel erst vom 22. September 2016 trägt, spricht für diesen Ablauf. Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nach allem nicht glaubhaft gemacht.

Auch unabhängig von der Wiedereinsetzung ist im Übrigen eine mögliche Verletzung von Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten, namentlich des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), und die im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebotene sachgerechte Nutzung aller fachgerichtlichen Möglichkeiten zu deren Bereinigung nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist weder bekannt, was der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge vorgetragen hat, noch legt er konkret dar, an welchem Vorbringen er durch den Fehler des Amtsgerichts bei der Aufnahme der geänderten Adresse und damit einhergehend bei der Versendung der an ihn gerichteten Schreiben gehindert worden sei.

Die beantragte Erstattung seiner Auslagen kann der Beschwerdeführer nicht verlangen (§ 34a BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.