Isolated legal aid application without notification to opposing party: lack of prospect of success and absence of statutory basis for disclosure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (1st Senate, 1st Chamber) rejected the applicant's isolated application for legal aid (Prozesskostenhilfe) and denied the request to notify the opposing party of the application, ruling in favor of the respondent in the underlying proceedings. The case involved an application for legal aid to file a constitutional complaint challenging a decision by the Hessian Social Court of Appeal concerning social law matters, which the applicant sought to file without first demonstrating merit. The Court held that the prerequisites for granting legal aid were not met because the intended constitutional complaint offered no prospect of success and no violation of fundamental rights was apparent; furthermore, the Court determined that no statutory basis exists in the Federal Constitutional Court Act to compel the disclosure of an isolated legal aid application to the opposing party, and that such an application does not interrupt the statute of limitations.
Legislator-Regeste
KI-generiertIsolated legal aid application without notification to opposing party: lack of prospect of success and absence of statutory basis for disclosure: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2016 - L 2 R 159/16 RG - wird abgelehnt.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten - kein Anspruch auf Bekanntgabe des PKH-Antrags an Verfahrensgegner im Ausgangsverfahren
[TENOR]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2016 - L 2 R 159/16 RG - wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2016 - L 2 R 159/16 RG - war abzulehnen.
Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 27, 57; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 - juris, Rn. 6 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senat vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, juris, Rn. 12) sind nicht erfüllt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich. In einem Prozesskostenhilfeverfahren kann erwartet werden, dass die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wesentlichen Angaben gemacht werden.
Auch dem weiteren Antrag, die Bekanntgabe des Prozesskostenhilfeantrags an die Gegner unabhängig von den Erfolgsaussichten des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu veranlassen, war nicht zu entsprechen. Aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz ergibt sich keine diesbezügliche Anspruchsgrundlage. Weder die Verfassungsbeschwerde noch ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde hemmen die Verjährung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.