Termination of constitutional complaint by complainant’s death; exclusion of legal succession for highly personal rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as moot, determining that the proceedings were terminated by the death of the complainant. The case involved a pending constitutional complaint where the complainant died while the petition was under review. The Court held that, in the absence of a statutory provision for succession, the continuation of constitutional complaint proceedings depends on whether the challenge serves non-personal interests; here, the complaint was exclusively directed at enforcing the high personal rights of the deceased, and no interest justifying continuation by the heir existed. Consequently, the Court ordered that the matter be deemed settled by the complainant's death, precluding any substantive review of the challenged act.
Legislator-Regeste
KI-generiertTermination of constitutional complaint by complainant’s death; exclusion of legal succession for highly personal rights: Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 12, 311 ; 109, 279 ; 124, 300 ; BVerfGK 9, 62 ).
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KI-generiertVolltext
Kammerbeschluss: Feststellung der Erledigung einer Verfassungsbeschwerde nach Tod des Beschwerdeführers
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.
[GRUENDE]
1. Nach Mitteilung seines Sohnes ist der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 verstorben.
2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 12, 311 ; 109, 279 ; 124, 300 ; BVerfGK 9, 62 ).
Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 , jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt hier nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen verfolgt.
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.