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1 BvR 401/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170309.1bvr040117 KI-generiert

Denial of biological father's visitation rights for lack of respect towards legal parents' authority and failure to substantiate constitutional complaint

Geschäftsnummer 1 BvR 401/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed a constitutional complaint as inadmissible, thereby upholding the lower courts' refusal to grant the biological father visitation rights. The dispute concerned the denial of an application under § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB for contact with a child residing with its legal parents, where the biological father failed to demonstrate the child's well-being. The Court ruled that the complaint did not meet the requirements of §§ 23, 92 BVerfGG for sufficient substantiation because the petitioner did not submit or summarize essential procedural documents, including juvenile office statements and court hearing protocols. Additionally, the Court found that the lower courts' decision, which prioritized the child's well-being over the father's rights due to his failure to respect the legal parents' primary authority and his intrusive behavior causing emotional burden to the child, remained within the permissible scope of judicial discretion.

Legislator-Regeste

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§ 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of biological father's visitation rights for lack of respect towards legal parents' authority and failure to substantiate constitutional complaint: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags des biologischen Vaters nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind.

Schlagwörter

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Anhörung eines Elternteils verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrechte Rüge verfassungsmässiger Rechte Demonstrationsrecht Anspruch auf Kenntnis der Abstammung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 78, 320
nur BVerfGE 78, 320 ; 93, 266 ; 99, 84 ; 115, 166 ; 130, 1 ; stRspr).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Kindeswohlabträglichkeit des Umgangs des biologischen Vaters mit im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind bei mangelndem Respekt vor Erziehungsvorrang der rechtlichen Eltern - Verfassungsbeschwerde zudem mangels hinreichender Substantiierung (Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen) unzulässig

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung des Antrags des biologischen Vaters nach § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Umgang mit seinem im Familienverband der rechtlichen Eltern lebenden Kind.

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor.

Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Schriftstücke, nämlich Stellungnahmen von Verfahrensbeistand und Jugendamt sowie (amtsgerichtliche) Anhörungsprotokolle, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 ; 93, 266 ; 99, 84 ; 115, 166 ; 130, 1 ; stRspr).

Soweit auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers beurteilbar bewegt sich im Übrigen die am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung der Gerichte im verfassungsrechtlich vertretbaren Rahmen fachrichterlicher Überzeugungsbildung. Die Gerichte haben ohne Verkennung von Grundrechten der Beteiligten die Kindeswohldienlichkeit des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner leiblichen Tochter mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Erwägung abgelehnt, dass ein solcher zu kindeswohlabträglichen seelischen und emotionalen Belastungen des Kindes führen würde, da der Beschwerdeführer nicht akzeptiere, dass er nicht der rechtliche und soziale Vater des Kindes ist, sondern sich massiv in den Familienverband des Kindes dränge und den Erziehungsvorrang der rechtlichen Eltern nicht respektiere.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.