Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 890/16 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170315.2bvr089016 KI-generiert

Reimbursement of Out-of-Pocket Expenses and Subject Matter Valuation for Successful Preliminary Injunction in Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 2 BvR 890/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court ordered the respondent state to reimburse the necessary out-of-pocket expenses to the applicant and fixed the subject matter value of the attorney’s activity at €15,000. This administrative decision arose in the context of a constitutional complaint where the underlying substantive claim was dismissed, but the applicant’s prior application for a preliminary injunction had succeeded. The court relied on Section 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act to grant the expense reimbursement, noting that the preliminary injunction’s success and the significance of the main proceedings' claim justified the award despite the ultimate loss of the main case. The subject matter value was determined pursuant to Section 37(2), Sentence 2 in conjunction with Section 14(1) of the Law on Fees for Attorneys in Court, weighing the importance of the interim measure for the applicant and the scope of the legal work against the fact that the constitutional issues were only fully clarified in the main proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 34a Abs. 3 BVerfGG, § 14 Abs. 1 RVG; Reimbursement of Out-of-Pocket Expenses and Subject Matter Valuation for Successful Preliminary Injunction in Constitutional Complaint: Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag Erfolg hatte und auch das in der Hauptsache verfolgte Begehren beachtlich war, obgleich die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis erfolglos geblieben ist (vgl. BVerfGE 89, 91 ). Letzteres ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2016 (2 BvR 890/16, juris, Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 23).

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltskosten notwendige Verwendung Vorentscheid Schätzungsverfahren vorsorgliche Massnahme Vorherige Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Anordnung der Auslagenerstattung für das eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde sowie Gegenstandswertfestsetzung

[TENOR]

1. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag Erfolg hatte und auch das in der Hauptsache verfolgte Begehren beachtlich war, obgleich die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis erfolglos geblieben ist (vgl. BVerfGE 89, 91 ). Letzteres ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2016 (2 BvR 890/16, juris, Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 23).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. zu den einzelnen Bemessungskriterien BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BeckRS 2013, 59955). Dabei waren insbesondere die Bedeutung der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller und der Gehalt der anwaltlichen Tätigkeit, andererseits aber auch der Umstand, dass eine Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen erst im Hauptsacheverfahren stattgefunden hat, zu berücksichtigen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.