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2 BvR 250/16 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170303.2bvr025016 KI-generiert

Constitutional complaint rejected for failure to substantiate constitutional rights and imposition of abuse fee on counsel after prior notice of obvious inadmissibility

Geschäftsnummer 2 BvR 250/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (Second Senate, Second Chamber) refused to accept the constitutional complaint for decision, declaring it inadmissible, and imposed a 500 Euro abuse fee on the complainant's legal representative. The dispute concerned a constitutional complaint challenging a decision by the Stuttgart Higher Regional Court from October 2015, which had arisen within the context of family law proceedings and prior criminal investigation measures. The court found the complaint visibly unadmissible because the applicant failed to submit the underlying court and prosecutorial decisions or reproduce their essential content within the statutory deadline, thereby violating the substantive requirements of §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG and failing to make any alleged infringement of rights under § 90 Abs. 1 BVerfGG comprehensible. The imposition of the abuse fee under § 34 Abs. 2 BVerfGG was justified because the obvious inadmissibility had been pointed out to the attorney by the court in advance, and a reasonable lawyer should have recognized the futility of filing the complaint, constituting a misuse of the constitutional jurisdiction.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint rejected for failure to substantiate constitutional rights and imposition of abuse fee on counsel after prior notice of obvious inadmissibility: Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfassungsgerichtsbarkeit Recht auf einen Verteidiger Rechtsmissbrauch Strafanzeige Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 78, 320
1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).
2 BvR 239/09
März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2.
2 BvR 532/09
April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3.
2 BvR 1783/09
Constitutional complaint lacking standing to challenge presidential election as a general oversight of state organization
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Volltext

Nichtannahme einer aufgrund gravierender Substantiierungsmängel offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Erkennbarkeit der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht bei entsprechendem Hinweis - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar auch nur ansatzweise erkennen. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, nämlich die von ihm angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2015 (4 Ws 288/15), die staatsanwaltschaftlichen Bescheide im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren sowie die gerichtlichen Entscheidungen in den zugrundeliegenden familienrechtlichen Verfahren, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266 ; BVerfGK 5, 170 ).

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen ohne Weiteres ersichtlich. Auf diesen Mangel wurde der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Allgemeines Register - vom 8. Dezember 2015 hingewiesen. Aufgrund dieses Hinweises war es ihm zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, zumal von einem Rechtsanwalt bestimmte Mindestanforderungen an die Substantiierung von Schriftsätzen im Verfassungsbeschwerdeverfahren erwartet werden können, die hier deutlich unterschritten werden. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, weil ihm die missbräuchliche Handlung allein zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.