Interim relief denial: Lack of party bank account as insufficient severe disadvantage and failure to meet constitutional complaint admissibility requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court denied the application for an interim injunction, rejecting the petition by the national association of a political party and leaving the lower administrative court decisions in force. The dispute concerned the applicant's inability to maintain a bank account registered in the association's name due to prior rulings by the administrative court and the superior administrative court. The court held that the request failed because the constitutional complaint in the main proceedings was inadmissible due to the expiration of the one-month filing deadline and the lack of exhaustion of ordinary legal remedies, for which no undue hardship was demonstrated. Additionally, the court found that the applicant failed to substantiate "severe disadvantages" as required for interim relief, noting that the mere absence of a specific account did not constitute such a hardship without proof of actual donation losses or the unavailability of alternative accounts held by subordinate bodies.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 32 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG; Interim relief denial: Lack of party bank account as insufficient severe disadvantage and failure to meet constitutional complaint admissibility requirements: Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Juli 2015 - 1 B 2549/15 SN - und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 2016 - 2 M 302/15 - wäre unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Auch eine auf das Hauptsacheverfahren bezogene Verfassungsbeschwerde wäre derzeit unzulässig, da eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist und einer diesbezüglichen Verfassungsbeschwerde daher die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegenstünde.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Fehlen eines auf den Bundesverband einer politischen Partei eingetragenen Girokontos für sich genommen kein schwerer Nachteil - Spendeneinbußen nicht substantiiert dargelegt - Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht gewahrt - Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs zumutbar
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Antrag nach § 32 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt werden. Dies setzt zwar nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist aber nur unter der Voraussetzung zulässig, dass nachfolgend ein Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 66, 39 ; 113, 113 ).
Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Juli 2015 - 1 B 2549/15 SN - und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 2016 - 2 M 302/15 - wäre unzulässig, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Auch eine auf das Hauptsacheverfahren bezogene Verfassungsbeschwerde wäre derzeit unzulässig, da eine Entscheidung in der Hauptsache noch nicht ergangen ist und einer diesbezüglichen Verfassungsbeschwerde daher die mangelnde Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG entgegenstünde.
Dass der Antragstellerin die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde, ist nicht ersichtlich. Auch hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschleunigung der Herbeiführung einer Entscheidung in der Hauptsache genutzt hat.
Im Übrigen erfüllt der Antrag die gesetzlichen Begründungsanforderungen auch deshalb nicht, weil die Antragstellerin jedenfalls schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht substantiiert dargelegt hat. Die Tatsache, dass sie derzeit über kein auf den Namen des Bundesverbandes lautendes Konto verfügt, genügt hierfür nicht. Darüber hinausgehende Nachteile sind nicht ersichtlich. Weder hat die Antragstellerin substantiiert dargelegt, dass Einbußen bei der Spendenakquise aufgrund des Fehlens eines eigenen Kontos eingetreten oder zu befürchten sind, noch kann ihrem Vortrag entnommen werden, dass ihr keine sonstigen Konten - wie beispielsweise die in der Antragsschrift aufgeführten Konten einzelner Untergliederungen - zur Verfügung stehen, um die von ihr beabsichtigten Finanzaktivitäten durchzuführen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.