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1 BvR 2680/16 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170308.1bvr268016 KI-generiert

Denial of constitutional complaint legal aid for lack of demonstrated need for counsel and failure to exhaust ordinary legal remedies

Geschäftsnummer 1 BvR 2680/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for legal aid and court-appointed counsel for an intended constitutional complaint, leaving the underlying lower-court decisions in force. The applicant, a party in a custody dispute, sought funding to challenge an Amtsgericht's custody decision, the rejection of her appellate complaint, and the denial of legal aid for that appeal, claiming she was unable to represent herself. The Court found the application inadmissible because the applicant failed to substantiate her inability to self-represent, beyond a generic assertion, and further found it unfounded as the intended complaint lacked prospects of success; specifically, it violated the principle of exhausting legal remedies regarding the custody order, lacked a need for legal protection because the underlying appeal was subsequently continued and funded, and failed to meet the statutory disclosure requirements by not adequately demonstrating a potential violation of fundamental rights.

Legislator-Regeste

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§ 114 Satz 1 ZPO, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Denial of constitutional complaint legal aid for lack of demonstrated need for counsel and failure to exhaust ordinary legal remedies: Der Antrag ist zudem unbegründet. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält gemäß § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Rüge verfassungsmässiger Rechte Gesetzlicher Schutz Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Versagung von PKH bzw Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Darlegung der Erforderlichkeit - zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bei mangelnder Rechtswegerschöpfung bzw mangelndem Rechtsschutzbedürfnis bzw unzureichender Substantiierung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die gegen die angegriffenen Entscheidungen noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt, da er unzulässig und unbegründet ist.

1. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 1, 415 ; 79, 252 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2).

Vorliegend ist jedoch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Antragstellerin daran gehindert ist, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Bis auf die pauschale Behauptung, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Rechte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst zu wahren, verhält sich die Antragsbegründung hierzu nicht.

2. Der Antrag ist zudem unbegründet. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, erhält gemäß § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2).

Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die beanstandeten Beschlüsse hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit sie sich gegen die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts wendet, wahrt sie - nach Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens auf die Anhörungsrüge der Antragstellerin hin - nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichteten Beschwerde der Antragstellerin und gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wendet, fehlt es - nach Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens und Bewilligung der entsprechenden Verfahrenskostenhilfe - am Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen genügt die Begründung der zu erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht den Darlegungserfordernissen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, da ihr die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Antragstellerin nicht hinreichend zu entnehmen ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.