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2 BvR 1490/16 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170314.2bvr149016 KI-generiert

Setting of matter value for attorney fees after successful interlocutory injunction and mootness of constitutional complaint

Geschäftsnummer 2 BvR 1490/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court set the value of the matter for the attorney’s activity at €10,000 for the constitutional complaint proceedings and €5,000 for the proceedings regarding the interlocutory injunction. This decision arose from a procedural determination following the entry of a "moot" status (Erledigterklärung) and a prior grant of an interlocutory injunction, where the Constitutional Chamber had anticipated success but did not issue a final judgment due to the resolution of the underlying dispute. The court applied § 37 (2) sentence 2 in conjunction with § 14 (1) of the Lawyers' Remuneration Act (RVG), ruling that a standard value of €10,000 applies when a constitutional complaint is likely to succeed and concludes via a chamber decision or an anticipated success due to mootness, while the value for the successful injunction application is set at half that amount, provided no specific complexities in the case justify a higher valuation.

Legislator-Regeste

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§ 14 Abs. 1 RVG; Setting of matter value for attorney fees after successful interlocutory injunction and mootness of constitutional complaint: Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. zuletzt z.B. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 37). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und lediglich auf Grund einer Erledigung keine Entscheidung der Kammer mehr ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Streitwert Zwischenentscheid Eintrittsgebühr Komplexität des Verfahrens Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erlass einer eA und Erledigterklärung

[TENOR]

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) sowie für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. zuletzt z.B. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 -, juris, Rn. 37). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in welchem die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und lediglich auf Grund einer Erledigung keine Entscheidung der Kammer mehr ergangen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.

Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 2013 - 2 BvR 1446/12 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2013 - 2 BvR 1373/12 -, juris, Rn. 9). Allerdings weisen weder die objektive Bedeutung der Sache noch der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten auf, die zur Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts Anlass geben. Der Wert des vorliegend erfolgreichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war auf die Hälfte des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen (vgl. dazu Schenk, in:

Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG 2015, § 34a Rn. 63 m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.