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2 BvR 498/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170314.2bvr049817 KI-generiert

Presidential election challenge barred as constitutional complaint; recusal motion and injunction request inadmissible for manifest lack of prospects and urgency

Geschäftsnummer 2 BvR 498/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's constitutional complaint as inadmissible and rejected his motion for a preliminary injunction, thereby upholding the validity of the previous judicial proceedings. The dispute concerned a challenge against the election of the Federal President, where the applicant filed a motion for recusal against specific judges and sought interim relief to halt the process. The Court ruled that the recusal motion was manifestly inadmissible due to a lack of substantive grounds, and that such an obviously hopeless request for an injunction does not meet the objective requirement of urgency, thus requiring no further justification under § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. Furthermore, the Court determined that the filing was substantively a constitutional complaint rather than a formal election review complaint (Wahlprüfungsbeschwerde), which under Art. 41 Abs. 2 GG and § 48 Abs. 1 BVerfGG is limited to challenging resolutions of the Bundestag in an election review proceeding, not the electoral process itself.

Legislator-Regeste

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Art 41 Abs 2 GG, § 48 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, Art. 41 GG; Presidential election challenge barred as constitutional complaint; recusal motion and injunction request inadmissible for manifest lack of prospects and urgency: Trotz der Bezeichnung als Wahlprüfungsbeschwerde ist die Eingabe als Verfassungsbeschwerde auszulegen, da eine Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 GG sich nur gegen einen im Wahlprüfungsverfahren ergangenen Beschluss des Bundestages richten kann (vgl. BVerfGE 2, 300 ).

Schlagwörter

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Präsidentschaftswahl Ausstandsbegehren Gültigkeit von Wahlen Normenkontrolle verfassungsmässige Schranken Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 2, 300
Trotz der Bezeichnung als Wahlprüfungsbeschwerde ist die Eingabe als Verfassungsbeschwerde auszulegen, da eine Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 GG sich nur gegen einen im Wahlprüfungsverfahren ergangenen Beschluss des Bundestages richten kann (vgl. BVerfGE 2, 300 ).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Wahl des Bundespräsidenten nicht mit Wahlprüfungsbeschwerde (Art 41 Abs 2 GG, § 48 Abs 1 BVerfGG) angreifbar - Entscheidung über Ablehnungsgesuch auch im Eilverfahren bei offensichtlicher Unzulässigkeit weder eil- noch begründungsbedürftig (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verfassungsbeschwerde unzulässig

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und König und den Richter Huber wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Angesichts der - dem Antragsteller offenbar bekannten - verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Ausgestaltung der Bundespräsidentenwahl war die völlige Aussichtslosigkeit des vorangegangenen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich. Ein offensichtlich aussichtsloser Antrag ist jedoch auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung objektiv nicht eilbedürftig. Seine Ablehnung durch die Kammer im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist entsprechend § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auch nicht weiter begründungsbedürftig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

2. Trotz der Bezeichnung als Wahlprüfungsbeschwerde ist die Eingabe als Verfassungsbeschwerde auszulegen, da eine Wahlprüfungsbeschwerde nach Art. 41 GG sich nur gegen einen im Wahlprüfungsverfahren ergangenen Beschluss des Bundestages richten kann (vgl. BVerfGE 2, 300 ).

3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.