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2 BvR 1692/16 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170301.2bvr169216 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint due to failure to substantiate and cure missed procedural appeal deadline under § 45 StPO

Geschäftsnummer 2 BvR 1692/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint, rendering it inadmissible without needing to address a pending motion for reinstatement, as the complainant’s prior application for reinstatement in the professional court proceedings was correctly deemed inadmissible by the lower appellate court. The dispute concerned a criminal prosecution where the complainant sought to correct a missed procedural deadline for a procedural appeal, but had failed to substantiate the claim of judicial error causing the defect. The decisive legal basis was the doctrine of substantive subsidiarity combined with the strict formal requirements of § 45 Abs. 2 StPO, which mandates that a represented party must concretely demonstrate and make credible the reasons for the lack of reasoning and simultaneously cure the defect by providing the missing substantive arguments within the one-week reinstatement period, obligations the complainant failed to fulfill by merely referencing a previous Federal Constitutional Court decision.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs 2 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; Inadmissibility of constitutional complaint due to failure to substantiate and cure missed procedural appeal deadline under § 45 StPO: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, da der vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 Ws 551/14 Vollz - zutreffend festgestellt hat, unzulässig war.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen gesetzliche Verfahrensfrist Verfahrensmangel materieller Fehler Strafanzeige Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen Wiedereinsetzungsantrags aus formalen Gründen - hier: Verfehlung der Anforderungen des § 45 Abs 2 StPO an Antragsbegründung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf. Sie ist aus Gründen der materiellen Subsidiarität unzulässig, da der vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 Ws 551/14 Vollz - zutreffend festgestellt hat, unzulässig war.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat zur Begründung lediglich auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2016 (2 BvR 854/15) verwiesen. Dies genügte jedoch nicht, um den Antrag in zulässiger Weise zu stellen, auch wenn sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die fehlende Begründung der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge auf einem Justizfehler beruht. Zum einen hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen und glaubhaft machen müssen, weshalb die Verfahrensrüge nicht begründet worden ist (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zum anderen hätte er die Begründung der Verfahrensrüge formgerecht innerhalb der einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachholen müssen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Beides hat er jedoch versäumt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.