Non-acceptance of constitutional complaint due to unexhausted legal remedies in pending custody modification and subsidiarity of FamFG §§ 155b, 155c delay remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint, leaving the lower court's family law decision in force. The case concerned a mother's challenge to a visitation regime restricting contact due to her lack of impulse control, as well as her complaint that a pending motion to modify this regime had not yet been decided. The Court held the complaint inadmissible primarily because the legal remedies were not exhausted; since the modification proceedings were still ongoing, the complainant was required to await a further specialized court ruling on the motion. Additionally, the Court ruled that the constitutional complaint was barred by the principle of subsidiarity, as specific procedural mechanisms for challenging procedural delays, namely the objection and complaint regarding accelerated proceedings under §§ 155b, 155c of the Family Proceedings Act (FamFG), were available and must be exhausted first.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Non-acceptance of constitutional complaint due to unexhausted legal remedies in pending custody modification and subsidiarity of FamFG §§ 155b, 155c delay remedies: Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch beanstandet wissen will, dass die angegriffene Entscheidung vom 6. Oktober 2016 bislang nicht abgeändert worden sei, obwohl sie dies bereits im Oktober und im Dezember 2016 beantragt habe, ist mit Hinblick auf dieses noch laufende Abänderungsverfahren der Rechtsweg nicht erschöpft. Ein Grund, weshalb der Beschwerdeführerin ein Zuwarten bis zur fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass ab dem 3. März 2017 keine weiteren Umgangstermine mehr stattfinden sollen, ist aufgrund ihres Vortrags nicht nachvollziehbar. Die angegriffene Entscheidung enthält eine solche Befristung nicht.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl einer Umgangsregelung bei noch andauerndem Abänderungsverfahren - zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber Beschleunigungsrüge und -beschwerde gem §§ 155b, 155c FamFG
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts begegnet jedenfalls insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als die Einschränkung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit ihrer mangelnden Impulskontrolle begründet wurde. Soweit die Umgangskontakte nach den Berichten des Umgangspflegers in der Folge angemessen und kindgerecht erfolgt sind, wird dies im Rahmen des noch andauernden Abänderungsverfahrens zu berücksichtigen sein.
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch beanstandet wissen will, dass die angegriffene Entscheidung vom 6. Oktober 2016 bislang nicht abgeändert worden sei, obwohl sie dies bereits im Oktober und im Dezember 2016 beantragt habe, ist mit Hinblick auf dieses noch laufende Abänderungsverfahren der Rechtsweg nicht erschöpft. Ein Grund, weshalb der Beschwerdeführerin ein Zuwarten bis zur fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung unzumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass ab dem 3. März 2017 keine weiteren Umgangstermine mehr stattfinden sollen, ist aufgrund ihres Vortrags nicht nachvollziehbar. Die angegriffene Entscheidung enthält eine solche Befristung nicht.
Darüber hinaus stünde einer Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Denn der Beschwerdeführerin steht zur Beschleunigung des Fachverfahrens die Möglichkeit der Beschleunigungsrüge und der Beschleunigungsbeschwerde nach §§ 155b, c FamFG zur Verfügung.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.