Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170209.1bvr289714 KI-generiert

Injunction barring photo publication of celebrity in private courtyard: privacy expectation outweighs press interest despite no protected attorney-client communication

Geschäftsnummer 1 BvR 2897/14, 1 BvR 790/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaints for decision, effectively upholding the civil court’s injunction that barred the complainant media companies from publishing photographs of a prominent weather moderator. The dispute centered on whether the press violated the subject's right to privacy by capturing and depicting him in a semi-enclosed inner courtyard on private property while he was in conversation with his defense attorney prior to criminal proceedings. Although the Court found that the visual capture did not constitute a protected lawyer-client communication, it held that the general right to personality prevails in this context due to the setting's restricted visibility and the subject's reasonable expectation of privacy in a spatially private environment, which outweighed the public interest in publishing the images regardless of the individual's celebrity status.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Injunction barring photo publication of celebrity in private courtyard: privacy expectation outweighs press interest despite no protected attorney-client communication: Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverfügung wenden, mit der den beschwerdeführenden Presseunternehmen untersagt wird, einen bekannten Wettermoderator im Innenhof seiner Verteidigerin im Vorfeld eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzubilden, sind ohne Aussicht auf Erfolg. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Abwägung ist jedenfalls im Ergebnis mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Zwar trägt die Annahme, dass der auf den streitgegenständlichen Lichtbildern abgebildete Vorgang einen Teil des der Privatsphäre zuzurechnenden, besonders geschützten Verteidigergesprächs darstellt, nicht.

Schlagwörter

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Privatbereich Schutz des öffentlichen Interesses Medienrecht Privateigentum Zivilrechtsstreitigkeit Zivilstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 120, 180
BVerfGE 120, 180 ), so dass im Ergebnis die Annahme eines Überwiegens der Belange des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unterlassungspflicht bzgl Bildberichterstattung über Prominenten in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation (Gespräch mit Verteidiger in einem Innenhof auf Privatgrund) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverfügung wenden, mit der den beschwerdeführenden Presseunternehmen untersagt wird, einen bekannten Wettermoderator im Innenhof seiner Verteidigerin im Vorfeld eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens abzubilden, sind ohne Aussicht auf Erfolg. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Abwägung ist jedenfalls im Ergebnis mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Zwar trägt die Annahme, dass der auf den streitgegenständlichen Lichtbildern abgebildete Vorgang einen Teil des der Privatsphäre zuzurechnenden, besonders geschützten Verteidigergesprächs darstellt, nicht.

Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist aber vorliegend erhöht, weil sich der Abgebildete in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation in einem vom öffentlichen Raum nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof befand. In dieser Situation, in der sich der Abgebildete im Vorfeld des Prozesses auf privates Gelände zurückgezogen hatte, durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden (vgl. BVerfGE 120, 180 ), so dass im Ergebnis die Annahme eines Überwiegens der Belange des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

In dieser Situation durfte das Gericht auch von einer näheren Würdigung der Prominenz des Betroffenen, der grundsätzlich für die Frage von Bildveröffentlichungen erhebliches Gewicht zukommt, absehen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.