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1 BvR 1723/14 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161223.1bvr172314 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible due to unexhausted specialized legal remedies and insufficient substantiation of social security rights

Geschäftsnummer 1 BvR 1723/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the lower court judgments in force, as the complaint was deemed inadmissible. The dispute concerned a challenge to the complainant's inclusion in statutory accident insurance as an agricultural entrepreneur and the rejection of their fee privilege, where the complainant previously failed to substantiate their legal arguments in the specialized social court proceedings. The Court held that the complaint failed due to the subsidiary nature of constitutional review, as the complainant did not adequately demonstrate the exhaustion of legal remedies or substantiate the alleged violations of effective legal protection and the right to be heard, specifically failing to address established constitutional standards regarding compulsory insurance for part-time or hobby farmers.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 183 Satz 3 SGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible due to unexhausted specialized legal remedies and insufficient substantiation of social security rights: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anspruch auf rechtliches Gehör Erschöpfung des Instanzenzuges Gesetzlicher Schutz gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 16, 124
BVerfGE 16, 124 ; 74, 102 ; 128, 90 ; BVerfGK 1, 222 ).
BVerfGE 10, 264
BVerfGE 10, 264 ; 128, 90 ).
1 BvR 1411/91
Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 -, SozR 3-1500 § 160a Nr.
1 BvR 1616/05
September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn.
BVerfGE 44, 70
BVerfGE 44, 70 ; 51, 257 ; BVerfG, Beschluss der 2.
2 BvR 357/85
September 1986 - 2 BvR 357/85 -, SozR 5850 § 1 Nr.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Zurückweisung eines Rechtsmittels im fachgerichtlichen Verfahren (hier: Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren) aus prozessualen Gründen - mangelnde Darlegungen zum Vortrag im fachgerichtlichen Verfahren, unzureichende Substantiierung einer Grundrechtsverletzung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts wendet, hat er eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz oder eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht entsprechend der Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dargetan.

Hinsichtlich der Entscheidungen des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts sowie der Bescheide der Beklagten des Ausgangsverfahrens hat er die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel - hier die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision -, durch dessen Gebrauch die behaupteten Grundrechtsverstöße hätten ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 16, 124 ; 74, 102 ; 128, 90 ; BVerfGK 1, 222 ). Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 128, 90 ). Dies gilt insbesondere für die Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 -, SozR 3-1500 § 160a Nr. 7; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6).

Auch wenn die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der nachfolgenden Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer daher in der Verfassungsbeschwerde seinen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls im Wesentlichen mitteilen, so dass für das Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar wird, ob die Nichtzulassungsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat. Das ist hier nicht geschehen. Selbst wenn man aber die pauschale Bezugnahme auf den zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingereichten Schriftsatz ausreichen lassen wollte, so würde aus diesem doch nur deutlich, dass das Bundessozialgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen dort den Darlegungsanforderungen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ersichtlich nicht genügt hat.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan. Namentlich hat er sich hinsichtlich seiner Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht bereits entwickelten Maßstäben hinsichtlich der Pflichtversicherung von Nebenerwerbs- oder Hobbylandwirten auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 44, 70 ; 51, 257 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. September 1986 - 2 BvR 357/85 -, SozR 5850 § 1 Nr. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2002 - 1 BvR 2170/97 -, SozR 3-5420 § 2 Nr. 3 ; BVerfGK 3, 15 ).

Die Annahme der Fachgerichte, der Beschwerdeführer sei im Ausgangsverfahren nicht kostenprivilegiert im Sinne von § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG), erweist sich angesichts des Umstandes, dass er sich vorliegend gegen die Einbeziehung in die Unfallversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer wandte, und der Regelung in § 183 Satz 3 SGG jedenfalls nicht als willkürlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.