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1 BvR 2454/16 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170131.1bvr245416 KI-generiert

Balancing freedom of expression against personal honor for accusing police officer of planting evidence without sufficient factual basis.

Geschäftsnummer 1 BvR 2454/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, thereby leaving the lower courts' conviction in force. The dispute concerned a criminal conviction for insult, where the complainant had written to a police officer and their superior alleging that the officer had used a search to deposit illicit substances. While the Court acknowledged that the lower courts had erred in classifying the statement as mere slander or an untrue fact without performing the required constitutional balancing between freedom of expression and personal honor, it held that acceptance of the complaint was not indicated. The decisive legal reasoning relied on the doctrine that even when a statement is treated as a value judgment, it requires a sufficient factual basis; here, the complainant lacked such a basis for the serious accusation of criminal conduct, meaning that even upon a proper balancing under Article 5 of the Basic Law, the protection of the officer's personal honor and reputation would outweigh the complainant's right to free expression, rendering a reversal unlikely.

Legislator-Regeste

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§ 185 StGB, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 40 Abs. 3 GOBVerfG; Balancing freedom of expression against personal honor for accusing police officer of planting evidence without sufficient factual basis: The dispute concerned a criminal conviction for insult, where the complainant had written to a police officer and their superior alleging that the officer had used a search to deposit illicit substances. While the Court acknowledged that the lower courts had erred in classifying the statement as mere slander or an untrue fact without performing the required constitutional balancing between freedom of expression and personal honor, it held that acceptance of the complaint was not indicated. The decisive legal reasoning relied on the doctrine that even when a statement is treated as a value judgment, it requires a sufficient factual basis; here, the complainant lacked such a basis for the serious accusation of criminal conduct, meaning that even upon a proper balancing under Article 5 of the Basic Law, the protection of the officer's personal honor and reputation would outweigh the complainant's right to free expression, rendering a reversal unlikely.

Schlagwörter

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Meinungsäusserungsfreiheit strafbares Verhalten Polizeibeamter Rechtslehre Sachverhaltsirrtum Schutz der Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 2619/13
Classification of mixed statements on DDR-era emigration as protected opinion rather than unproven factual assertion under freedom of expression
BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ), da aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass auch bei Vornahme der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit hinter den Belangen der persönlichen Ehre zurücktreten würde.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Procedural rule applied to declare the pending application for interim relief moot as a consequence of the non-acceptance of the constitutional complaint.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und persönlicher Ehre bei Vorwurf strafbaren Verhaltens gegenüber Polizeibeamten ohne ausreichende Tatsachengrundlage - hier: verfassungsrechtliche Bedenken gegen angegriffene Entscheidungen, jedoch Überwiegen des Ehrschutzes auch bei verfassungsrechtlich gebotener Abwägung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB. Der Beschwerdeführer kritisierte schriftlich das Handeln eines Polizeibeamten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens unter anderem bei einer Wohnungsdurchsuchung und vermutete, dass der Polizeibeamte die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wohnungsdurchsuchung genutzt habe, um unerlaubte Substanzen zu deponieren. Das Schreiben übersandte der Beschwerdeführer an den Polizeibeamten und an dessen Vorgesetzten zur Kenntnis. Die Gerichte verurteilten den Beschwerdeführer wegen Beleidigung.

II. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).

1. Die Einordnung der Äußerung zum Verdacht des Deponierens von unerlaubten Substanzen als Schmähkritik durch das Amtsgericht verkennt Umfang und Tragweite der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit ebenso wie die landgerichtliche Annahme, dass es sich bei der Kritik unter anderem an der Durchsuchung um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Die auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gestützten Erwägungen des Oberlandesgerichts, dass der geäußerte Verdacht, es seien Drogen deponiert worden, eine unwahre Tatsachenbehauptung sei, genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht, da sich in dieser Äußerung wertende und tatsächliche Elemente vermischen und bei Behauptungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter im Zweifel von einem Werturteil auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn. 13). Die Gerichte haben aufgrund der falschen Einordnung auch die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des kritisierten Polizeibeamten unterlassen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber dennoch nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG vorliegt. Es ist deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg hätte (vgl. BVerfGE 90, 22 ), da aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass auch bei Vornahme der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit hinter den Belangen der persönlichen Ehre zurücktreten würde. Die Verurteilung stützt sich letztinstanzlich allein auf den vom Beschwerdeführer geäußerten Verdacht, dass die Polizei unerlaubte Substanzen in der Wohnung deponiert habe, so dass der Beschwerdeführer wegen der weiteren Äußerungen nicht mehr belangt wird. Diese Äußerung indes diffamiert den Betroffenen erheblich, da ihm als Polizeibeamten strafbares Verhalten vorgeworfen wurde. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Vermutung alleine dem Betroffenen selbst und seinem Vorgesetzten gegenüber geäußert, was das Gewicht der Beeinträchtigung mindert. Jedoch muss auch bei einer einem Werturteil gleichkommenden Erklärung in diesem Rahmen eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn. 13). Eine solche fehlt hier. Das zuvor kritisierte Handeln des betroffenen Polizeibeamten bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vermutung strafbaren Verhaltens.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.