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2 BvR 2438/15 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170201.2bvr243815 KI-generiert

Prison worker compensation classification: admissibility of substantive appeal under § 118 StVollzG and effective legal protection

Geschäftsnummer 2 BvR 2438/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, thereby leaving the lower court's dismissal of the appeal in force, despite acknowledging that the procedural requirements imposed by the Regional Court of Appeal raised constitutional concerns regarding the right to effective legal protection under Article 19(4) Sentence 1 of the German Basic Law. The dispute concerned the professional classification and compensation level of a prisoner working in a private enterprise, where the prisoner challenged the rejection of his application for inclusion in Compensation Level II under the Hessian Prison Work Compensation Ordinance as a violation of the general right to equality (Article 3(1) of the Basic Law) and a failure to properly interpret his legal appeal under Section 118(2) of the Prison Execution Act. The Court found that while the lower court’s refusal to interpret the appeal as a substantive legal complaint was questionable, the complaint was not admissible because it was evident that the prisoner would not succeed on the merits of his claim for a higher compensation level, rendering the alleged violation of substantive equality rights unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 1 GG, § 344 Abs. 2 StPO, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Prison worker compensation classification: admissibility of substantive appeal under § 118 StVollzG and effective legal protection: Die Anforderungen, die das Oberlandesgericht Frankfurt in Anwendung des § 118 Abs. 2 Satz 1 StVollzG an die Begründung einer Sachrüge gestellt hat, begegnen zwar verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Schlagwörter

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Häftlingsarbeit Unfallversicherungsleistungen Gesetzlicher Schutz Verfahrensrechte Recht auf Arbeit verfassungsmässige Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfGK 12, 189 ).
2 BvR 1111/13
Nude confinement of prisoner in video-monitored cell: proportionality requirement and effective legal protection against overly strict procedural admissibility standards
BGHSt 25, 272
zur Revision etwa BGHSt 25, 272 ; BGH, Beschluss vom 21.
3 StR 296/91
August 1991 - 3 StR 296/91 -, juris, Rn.
2 StR 386/97
August 1997 - 2 StR 386/97 -, juris, Rn.
2 BvR 211/12
Pleading standards for judicial review of prosecutorial discretion to continue life imprisonment
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Auslegung einer Rechtsbeschwerde gem § 118 Abs 2 S 1 StVollzG - Eingruppierung eines Strafgefangenen gem der Hessischen Strafvollzugsvergütungsverordnung (HStVollzVergVO; juris: StVollzVergV HE)

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; BVerfGK 12, 189 ).

1. Die Anforderungen, die das Oberlandesgericht Frankfurt in Anwendung des § 118 Abs. 2 Satz 1 StVollzG an die Begründung einer Sachrüge gestellt hat, begegnen zwar verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

a) Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 StVollzG muss aus der Begründung der Rechtsbeschwerde hervorgehen, ob die Entscheidung wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Nur für die Verfahrensrüge ergeben sich aus dem Gesetz weitere Begründungsanforderungen aus § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG.

b) Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügte in seiner Rechtsbeschwerde vom 9. September 2015 ausdrücklich "eine Verletzung des Gesetzes" beziehungsweise eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass er - anders als Strafgefangene mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die "berufsfremd" in Hilfs- oder Eigenbetrieben beschäftigt seien - als "berufsfremd" Beschäftigter in einem Unternehmerbetrieb zu Unrecht nicht in die Vergütungsstufe II im Sinne der Hessischen Verordnung zur Festsetzung von Vergütungsstufen für die Arbeit der Gefangenen (Hessische Strafvollzugsvergütungsverordnung - HStVollzVergVO) vom 23. November 2011 (GVBl I S. 751) eingruppiert werde. Das Oberlandesgericht Frankfurt verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig und begründete dies unter anderem damit, dass sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers - auch im Wege der Auslegung - eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge nicht erkennen lasse. Vielmehr bleibe unklar, ob der Beschwerdeführer die Feststellungen des Landgerichts oder eine falsche Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt rüge.

c) Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Erhebung einer Sachrüge in diesem Fall nicht einmal durch Auslegung aus dem Vortrag des Beschwerdeführers hat ermitteln lassen. Der Beschwerdeführer hat in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde deutlich ausgeführt, dass und warum er die Ablehnung seiner Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsstufe als einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erachte. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet, dass die Anforderungen an eine Sachrüge, die auch lediglich in allgemeiner Form erhoben werden kann (vgl. Arloth, in: ders., Strafvollzugsgesetze, 3. Auflage 2011, § 118 Rn. 4; Kamann/Spaniol, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Auflage 2012, § 118 Rn. 8; Bachmann, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage 2015, Abschn. P Rn. 104; Euler, in: Graf, StVollzG, § 118 Rn. 10 (März 2016); OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 4 Ws 73/08 (R), 4 Ws 073/08 (R) -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 23), nicht überspannt werden (vgl. zur Auslegung des Vorbringens OLG München, Beschluss vom 2. November 2007 - 3 Ws 662/07 -, BeckRS 2009, 08544; da § 118 Abs. 2 StVollzG insoweit § 344 Abs. 2 StPO entspricht, vgl. zur Revision etwa BGHSt 25, 272 ; BGH, Beschluss vom 21. August 1991 - 3 StR 296/91 -, juris, Rn. 4; Gericke, in: Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 344 Rn. 25 f.).

d) Auch aus der vom Oberlandesgericht als Beleg für seine Rechtsauffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt nichts anderes. Dort heißt es zu den Anforderungen an das Revisionsvorbringen, dass sich daraus eindeutig ergeben müsse, dass die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt werde. Nicht unbedingt erforderlich sei, dass die Rüge als Sachrüge bezeichnet werde. Es genüge, wenn sich das Begehren auf Nachprüfung des Urteils in sachlicher Hinsicht aus dem Zusammenhang des Vorbringens ergebe (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1997 - 2 StR 386/97 -, juris, Rn. 3).

2. Gleichwohl ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, da deutlich abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer, auch bei einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht mit seinem Begehren - der Eingruppierung in die Vergütungsstufe II im Sinne der HStVollzVergVO - keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfGE 90, 22 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. April 2012 - 2 BvR 211/12 -, juris, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 9). Insbesondere ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargelegt.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.