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1 BvR 309/11 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170209.1bvr030911 KI-generiert

Reimbursement of constitutional complaint costs after legislative reversal of nuclear power plant lifetimes

Geschäftsnummer 1 BvR 309/11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicants’ request for reimbursement of necessary costs, leaving the applicants without relief on this procedural matter. Following the applicants' withdrawal of their constitutional complaint, the sole issue was whether the state should reimburse their legal expenses; the court held that reimbursement was not equitable despite the legislature’s revocation of the contested measure. The dispute concerned the validity of a law extending the operational lifetimes of nuclear power plants, which the legislature subsequently repealed due to a reassessment of risks following the Fukushima reactor accident. The court ruled that the repeal did not constitute an admission of illegality or a concession to the constitutional objections raised by the applicants (specifically regarding the lack of Bundesrat approval), but was instead a policy reorientation; therefore, the precondition for reimbursement—that the public authority acknowledged the merits of the complaint—was not met under Section 34a(3) of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court.

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs 3 BVerfGG; Reimbursement of constitutional complaint costs after legislative reversal of nuclear power plant lifetimes: Following the applicants' withdrawal of their constitutional complaint, the sole issue was whether the state should reimburse their legal expenses; the court held that reimbursement was not equitable despite the legislature’s revocation of the contested measure. The dispute concerned the validity of a law extending the operational lifetimes of nuclear power plants, which the legislature subsequently repealed due to a reassessment of risks following the Fukushima reactor accident. The court ruled that the repeal did not constitute an admission of illegality or a concession to the constitutional objections raised by the applicants (specifically regarding the lack of Bundesrat approval), but was instead a policy reorientation; therefore, the precondition for reimbursement—that the public authority acknowledged the merits of the complaint—was not met under Section 34a(3) of the Rules of Procedure of the Federal Constitutional Court.

Schlagwörter

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Kostenersatz gesetzgebende Gewalt Verfahrensrügen Streitgegenstand Konzession Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34a Abs 3 BVerfGG

Legal basis cited in the dispositive for the rejection of the application for reimbursement of necessary expenses.

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Volltext

Ablehnung der Auslagenerstattung aus Billigkeitserwägungen (§ 34a Abs 3 BVerfGG) - Rücknahme der Verlängerung der Laufzeit für Kernkraftwerke nicht aufgrund eines Einlenkens des Gesetzgebers

[TENOR]

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer vom 30. Januar 2017 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Verfahrensgegenstand ist nur noch die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (vgl. BVerfGE 72, 34 ). Dieser Antrag hat keinen Erfolg.

1. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der den Beschwerdeführern entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen. Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt, insbesondere wenn es um die Gültigkeit eine Gesetzes geht, eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzubilligen (vgl. BVerfGE 87, 394 ).

2. Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Auslagenerstattung vorliegend aus.

Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle) die erst kurz zuvor durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1814; im Folgenden: 11. AtG-Novelle) gewährte Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke zurückgenommen und damit den hier in erster Linie angegriffenen Gesetzesakt beseitigt. Jedoch erfolgte diese Rücknahme allein aufgrund einer Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken durch den Gesetzgeber infolge des Reaktorunglücks in Fukushima (vgl. BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - Rn. 282 f.). Die Beseitigung der Laufzeitverlängerung geht deshalb nicht auf ein Einlenken des Gesetzgebers aufgrund der - maßgeblich auf die fehlende Zustimmung des Bundesrats zur 11. AtG-Novelle gegründeten - verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer zurück, sondern war Ausdruck einer Neuorientierung von Bundesregierung und Gesetzgeber auf dem Gebiet der Kernenergie.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.