Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 BvR 321/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170213.2bvr032117 KI-generiert

Interim suspension of eviction enforcement due to threat to the debtor's health

Geschäftsnummer 2 BvR 321/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Constitutional Court (BVerfG) issued a provisional order suspending the enforcement of an eviction judgment pending the outcome of the constitutional complaint, effective for a maximum of three months, thereby favoring the respondent in this interim measure. The dispute involved a constitutional challenge to an eviction order issued by a district court, where the respondent alleged that immediate enforcement posed a threat to their health. Applying Section 32 Paragraph 1 of the Federal Constitutional Court Act, the court found the complaint neither inadmissible nor manifestly unfounded and performed a balancing of interests, determining that the potential for irreversible and severe health consequences if enforcement proceeded outweighed the mere procedural delay of the eviction. Consequently, the court ordered the immediate suspension of compulsory enforcement based on the district court's judgment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Interim suspension of eviction enforcement due to threat to the debtor's health: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Vollstreckung der Ausweisung vorsorgliche Einstellung vorsorgliche Massnahme Zwangsvollstreckung Einstellung des Konkursverfahrens Landesverweisung trotz Krankheitszustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
25 C 364/16
November 2016 - 25 C 364/16 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von drei Monaten, ausgesetzt.
BVerfGE 76, 253
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Zwangsvollstreckung eines Räumungsurteils bei drohender Gesundheitsgefahr für Vollstreckungsschuldner

[TENOR]

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 18. November 2016 - 25 C 364/16 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens auf die Dauer von drei Monaten, ausgesetzt.

[GRUENDE]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre der Räumungstitel in der Zwischenzeit vollstreckt worden. Dadurch könnten möglicherweise nicht rückgängig zu machende schwerwiegende Folgen für die Gesundheit des Beschwerdeführers eintreten. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um wenige Monate.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.