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1 BvR 2324/16 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170102.1bvr232416 KI-generiert

Constitutional complaint dismissed for tardiness and attorney fined for abusive filing containing insulting remarks

Geschäftsnummer 1 BvR 2324/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and imposed a 500 EUR abuse fee on the complainant's attorney. The dispute involved a constitutional complaint filed against judicial decisions, which the court deemed inadmissible primarily because it was filed outside the statutory one-month deadline; an earlier motion for hearing (Anhörungsrüge) failed to keep the deadline open due to its evident inadmissibility. The court determined that the attorney’s conduct constituted an abuse of legal remedies under § 34 Abs. 2 BVerfGG, as the filing contained insulting, degrading, and subjectively inappropriate remarks regarding judges and court staff, violating the requirement for objective and respectful legal advocacy.

Legislator-Regeste

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§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint dismissed for tardiness and attorney fined for abusive filing containing insulting remarks: Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Die Anhörungsrüge gehörte vorliegend aufgrund ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit nicht zum Rechtsweg und vermochte die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2015 - 2 BvR 1586/15 -, juris).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen ungebührliche Ausdrucksweise Prozessrecht Anwaltsdisziplinarverfahren Missachtung des Gerichts Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu Lasten des Bevollmächtigten bei Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B…, wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Die Anhörungsrüge gehörte vorliegend aufgrund ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit nicht zum Rechtsweg und vermochte die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht offen zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. September 2015 - 2 BvR 1586/15 -, juris).

2. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B…, wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich ist.

Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Bevollmächtigte, Rechtsanwalt B…, äußert sich in herabsetzender Weise über die sowohl im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Richter, als auch die Richter und Bediensteten des Bundesverfassungsgerichts.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.