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1 BvQ 4/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170126.1bvq000417 KI-generiert

Inadmissibility of objection to interim relief denial where only a constitutional complaint is admissible in the main proceedings

Geschäftsnummer 1 BvQ 4/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court of Germany (BVerfG) dismissed the applicant's request for legal aid and rejected her motion for legal counsel, subsequently rejecting her objection (Widerspruch) as inadmissible, leaving the lower court's refusal of interim relief in force. The case involved an isolated application for a preliminary injunction against administrative and judicial decisions, where no main constitutional complaint had yet been filed. The Court held that an objection under § 32(3) sentence 2 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG) is inadmissible because the applicant's subject matter (constitutional rights violations via § 90(1) BVerfGG) exclusively permits a constitutional complaint in the main proceedings, to which the ban on objection against interim relief applies even when the main complaint is not yet pending; the application for interim relief under § 32(1) BVerfGG was thus deemed contingent on a permissible constitutional complaint, and the objection was found obviously inadmissible for disposition by the chamber under § 93d(2) sentence 1 BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG, § 32 Abs. 3 BVerfGG, § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 32 BVerfGG; Inadmissibility of objection to interim relief denial where only a constitutional complaint is admissible in the main proceedings: a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, da dieser offensichtlich unzulässig ist. Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ). Dies ist hier nicht der Fall.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege administrative Entlassung Vorentscheid ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen provisorische Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 119
BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs.
BVerfGE 99, 49
BVerfGE 66, 39
BVerfGE 66, 39 ; 113, 113 ), steht ihr ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs.
BVerfGE 134, 202
hierzu BVerfGE 134, 202 ).
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Volltext

Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA-Ablehnung: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Widerspruch wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Der Widerspruch gegen die Ablehnung des gesondert gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.

a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, da dieser offensichtlich unzulässig ist. Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ). Dies ist hier nicht der Fall.

b) aa) Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für die Antragstellerin, die die Verfassungswidrigkeit gegen sie ergangener behördlicher und gerichtlicher Entscheidung rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG). Da ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur im Hinblick auf eine mögliche Verfassungsbeschwerde zulässig war (vgl. BVerfGE 66, 39 ; 113, 113 ), steht ihr ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu.

bb) Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, ob sie nach dem zwischenzeitlich verstrichenen Termin für die Umsetzung in eine andere kommunale Ersatzwohnung noch über das für das Antragsverfahren nach § 32 BVerfGG erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. hierzu BVerfGE 134, 202 ).

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.