Interim relief in expulsion proceedings: inadmissibility due to unexhausted ordinary legal remedies and lack of substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s request for an interim injunction, ruling that the application was inadmissible and failed to meet statutory requirements. The dispute concerned the enforceability of an administrative implementation order, for which the applicant sought urgent constitutional relief to prevent alleged health-related harms from its execution. The Court held that the applicant had not exhausted available ordinary legal remedies, as a complaint against prior interim decisions by the administrative court was still pending, violating the principle of subsidiarity under § 90(2) of the Federal Constitutional Court Act. Additionally, the application lacked sufficient substantiation regarding the existence of severe, unavoidable disadvantages, failing to demonstrate why waiting for the lower court’s decision would be unreasonable, and thus did not satisfy the strict standards for interim relief under § 32(1) and the reasoning requirements of §§ 23(1) and 92 of the Federal Constitutional Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs 2 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG; Interim relief in expulsion proceedings: inadmissibility due to unexhausted ordinary legal remedies and lack of substantiation: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität (§ 90 Abs 2 BVerfGG) gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - zudem unzureichende Substantiierung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Es ist zwar nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2016 - 1 BvQ 42/16 -, juris, Rn. 2).
Die Antragstellerin hat den fachgerichtlichen Rechtsweg insoweit nicht erschöpft, als über ihre Beschwerde gegen die Eilrechtsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts noch nicht entschieden ist. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 55, 1 ; 82, 310 ; 87, 107 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; stRspr) - ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts nach dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde. Die Antragstellerin macht insoweit nur etwaige gesundheitliche Folgen aus dem Vollzug der streitigen Umsetzungsverfügung geltend, ohne auch nur darzulegen, dass eine Beschwerdeentscheidung bis zur Räumungsentscheidung nicht zu erlangen sein wird. Auch kann sie daraus, dass vorangegangene Verwaltungsstreitsachen zu ihren Ungunsten ausgegangen sind, nichts ableiten. Allein hieraus ergibt sich nicht, dass eine andere Bewertung durch die Fachgerichte auch im vorliegenden Fall offensichtlich ausgeschlossen wäre (vgl. BVerfGE 68, 376 ). Schließlich ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 ). Erst recht dient es nicht dazu, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 4).
2. Im Übrigen erfüllt der Antrag nicht die gesetzlichen Anforderungen an seine Begründung. Eine einstweilige Anordnung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 ; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2016 - 2 BvQ 1/16 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2016 - 1 BvQ 42/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2016 - 1 BvQ 46/16 -, juris, Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.