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1 BvQ 49/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20161227.1bvq004916 KI-generiert

Constitutional request for interim relief in custody transfer case rejected for insufficient substantiation of severe disadvantage and failure to disclose underlying administrative act

Geschäftsnummer 1 BvQ 49/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for interim relief, leaving the challenged custody transfer to the youth welfare office in effect; the application was deemed inadmissible for lack of sufficient substantiation. The dispute arose from the transfer of sole custody of the applicant’s children from their deceased father to the youth welfare office, for which the applicant sought urgent constitutional protection to prevent alleged severe disadvantages or violence. The court held that the applicant failed to meet the procedural requirements for an isolated request for interim relief under § 32 Abs. 1 BVerfGG, as she did not substantiate how the lack of an order would cause severe harm, nor did she provide the necessary documents or a coherent account of the underlying administrative act and procedural history to allow a summary assessment that the anticipated constitutional complaint would not be manifestly unfounded or inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG; Constitutional request for interim relief in custody transfer case rejected for insufficient substantiation of severe disadvantage and failure to disclose underlying administrative act: Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Obhutsübertragung verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbeschwerde Rüge verfassungsmässiger Rechte Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 140, 225
BVerfGE 140, 225 ; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte.
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzureichende Substantiierung des isolierten eA-Antrags - schwerer Nachteil nicht dargelegt - unzureichende Darlegung des Ausgangssachverhalts sowie des Verfahrensgangs

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Übertragung des Sorgerechts für ihre Kinder von dem zuletzt allein sorgeberechtigten, zwischenzeitlich verstorbenen Kindesvater auf das Jugendamt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch.

2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht substantiiert dargelegt.

a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 32 Abs. 1 BVerfGG genannten Eilfälle vorliegen könnte. Insbesondere müssen Umstände dargetan sein, aus denen sich ergibt, dass die vom Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr) zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte.

Diesen Anforderungen genügt der Antrag nicht. Die Antragstellerin legt nicht nachvollziehbar dar, worin der schwere Nachteil oder die Gewalt liegen könnten, die drohen, wenn keine einstweilige Anordnung ergeht.

b) Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Für den Erfolg eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten der von der antragsstellenden Person angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Insbesondere müssen daher mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Antrag nicht. Es fehlt an einer geordneten und nachvollziehbaren Darstellung von Sachverhalt, Verfahrensgang und Verfahrensstadium. Auch hat die Antragstellerin die beanstandete Sorgerechtsentscheidung weder vorgelegt noch in einer Weise wiedergegeben, dass wenigstens summarisch beurteilt werden könnte, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).