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1 BvR 1336/14 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161216.1bvr133614 KI-generiert

Access to revision instance as statutory judge and legal protection issue, not right to be heard

Geschäftsnummer 1 BvR 1336/14
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible and denied the applicant's request for legal aid. The dispute arose from a social court's refusal to grant leave for revision against a ruling denying compensation under the Victims' Compensation Act, where the applicant alleged a violation of the right to be heard due to the lack of a final instance review. The Court held that the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law does not protect against the non-admission of an appeal, as the denial of access to the appellate instance falls under the right to a statutory judge under Article 101(1) sentence 2 and the guarantee of effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law. Furthermore, the complaint lacked the required substantive reasoning under Sections 23(1) sentence 2 and 92 of the Federal Constitutional Court Act, as the applicant merely re-litigated the substantive issues of the lower court decision rather than demonstrating a specific procedural failure by the social courts to consider her arguments, and thus the complaint did not constitute a valid constitutional challenge.

Legislator-Regeste

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Art 103 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Access to revision instance as statutory judge and legal protection issue, not right to be heard: The dispute arose from a social court's refusal to grant leave for revision against a ruling denying compensation under the Victims' Compensation Act, where the applicant alleged a violation of the right to be heard due to the lack of a final instance review. The Court held that the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law does not protect against the non-admission of an appeal, as the denial of access to the appellate instance falls under the right to a statutory judge under Article 101(1) sentence 2 and the guarantee of effective legal protection under Article 19(4) of the Basic Law. Furthermore, the complaint lacked the required substantive reasoning under Sections 23(1) sentence 2 and 92 of the Federal Constitutional Court Act, as the applicant merely re-litigated the substantive issues of the lower court decision rather than demonstrating a specific procedural failure by the social courts to consider her arguments, and thus the complaint did not constitute a valid constitutional challenge.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Verfassungsänderung Revisionsverfahren unentgeltliche Rechtspflege gesetzlicher Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 21, 191
BVerfGE 1, 418
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Cited in the reasoning of the first dispositive paragraph to establish that no grounds for acceptance of the constitutional complaint existed.

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Zugang zur Rechtsmittelinstanz als solcher keine Sache des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG), sondern des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) sowie der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) - Rüge einer Verletzung von Art 103 Abs 1 GG infolge Nichtzulassung der sozialgerichtlichen Revision unzureichend substantiiert

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde, die Ansprüche der Beschwerdeführerin nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) betrifft, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die behauptete Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan.

Die Beschwerdeführerin hat hierzu geltend gemacht, dass ihr auf Grund der Nichtzulassung der Revision die Möglichkeit genommen worden sei, das sie belastende Urteil des Landessozialgerichts höchstrichterlich überprüfen zu lassen. Damit verkennt sie, dass der Zugang zur Revisionsinstanz als solcher keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des effektiven Rechtsschutz darstellt. Das Recht auf rechtliches Gehör schützt nämlich nicht davor, dass der Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 21, 191 ; 70, 288 ; 96, 205 ; stRspr): Konkret kann sich eine Gehörsverletzung nicht daraus ergeben, dass die Einwände der Beschwerdeführerin, insbesondere gegen die Beweiserhebung und Beweiswürdigung des Landessozialgerichts, im Hinblick auf die Funktion des Revisionsgerichts inhaltlich ungeprüft geblieben sind, weil das Bundessozialgericht davon ausgegangen ist, ein Revisionszulassungsgrund habe nicht vorgelegen.

Eine Gehörsverletzung wäre in diesem Zusammenhang nur von Bedeutung, wenn die Beschwerdeführerin substantiiert vorgebracht hätte, dass das Landessozialgericht bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision oder insbesondere das Bundessozialgericht im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wesentliches Vorbringen außer Acht gelassen hätte (oder im Verfahren des Bundessozialgerichts selbst auf sonstige Weise ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre). Das hat sie jedoch nicht getan; vielmehr kritisiert sie nur inhaltlich das Urteil des Landessozialgerichts vom 18. Juni 2013 und versucht damit, das fachgerichtliche Verfahren in anderem Gewande fortzuführen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht jedoch nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts zu prüfen hat (vgl. BVerfGE 1, 418 ; 111, 54 ; stRspr), lässt sich damit eine Verfassungsbeschwerde ungeachtet der Schwere der Erkrankungen der Beschwerdeführerin und sogar ungeachtet möglicher Fehler der Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts - die hier allerdings nicht deutlich geworden sind - nicht in zulässiger Weise begründen.

Vor diesem Hintergrund lagen - auch unter Berücksichtigung des abweichenden Maßstabs hierfür - die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und für die Beiordnung eines Rechtsanwalts von Anfang an nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.