Constitutional complaint inadmissible for failure to submit non-admission complaint reasoning to demonstrate exhaustion of legal remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court of Germany declined to admit the constitutional complaint, leaving the judgment of the Federal Social Court and the underlying decisions of the lower social courts in force. The applicant challenged the rejection of her non-admission complaint by the Federal Social Court and the prior instance decisions on social law matters, arguing a violation of the right to effective legal protection and Article 101(1) Sentence 2 of the Basic Law due to the participation of an un-sworn lay judge. The Court found the complaint inadmissible primarily because the applicant failed to exhaust legal remedies; specifically, she did not substantiate the exhaustion of the legal path by failing to submit the content of her non-admission complaint reasoning to the higher court, which was necessary to demonstrate that the procedural obstacles were raised and that the court below had the opportunity to address them. Additionally, the complaint lacked sufficient substantiation under §§ 23(1) Sentence 2 and 92 of the Federal Constitutional Court Act regarding the alleged constitutional defects, as the applicant did not adequately address the relevance of the procedural errors after the lower court's full review of the facts and law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failure to submit non-admission complaint reasoning to demonstrate exhaustion of legal remedies: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erfolglosigkeit eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs aus prozessualen Gründen - Vorlage bzw Wiedergabe des Inhalts der Rechtsbehelfsbegründung zur Darlegung der Rechtswegerschöpfung geboten
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Soweit sie sich gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts richtet, gehen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten materiellen Einwendungen ins Leere, weil das Bundessozialgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat (vgl. BVerfGE 103, 172 ; 128, 90 ). Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz hat sie nicht ausreichend dargetan.
Hinsichtlich der weiter angefochtenen Entscheidungen des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts hat sie die ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel - hier die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision -, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 16, 124 ; 74, 102 ; 128, 90 ; BVerfGK 1, 222 ). Dabei ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 128, 90 ). Dies gilt insbesondere für die Begründungs-, Darlegungs- und Bezeichnungserfordernisse im Verfahren vor den Revisionsgerichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2008 - 1 BvR 1616/05 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 1411/91 -, SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
Auch wenn die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer daher seinen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls im Wesentlichen mitteilen und regelmäßig die zur Begründung eingereichten Schriftsätze vorlegen, andernfalls nicht einmal erkennbar wird, ob die Nichtzulassungsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat. Das ist hier nicht geschehen.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert und damit den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan. Im Hinblick auf die Rüge der Beteiligung eines nicht vereidigten ehrenamtlichen Richters im erstinstanzlichen Verfahren als Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hätte dies eine nähere Auseinandersetzung mit § 159 Sozialgerichtsgesetz und den damit zusammenhängenden inhaltlichen und prozessualen Fragen erfordert. Auch hätte die Beschwerdeführerin im Einzelnen dartun müssen, inwieweit trotz der vollständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Berufungsverfahren ein verfassungsrechtlich relevanter Verfahrensfehler fortwirkt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.