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1 BvR 2317/15 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161108.1bvr231715 KI-generiert

Public service access rights and internal job placement: no constitutional claim to inter-employer position swaps or cross-applicant recruitment within joint administrative facilities

Geschäftsnummer 1 BvR 2317/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint, refusing to admit it for decision, thereby upholding the Federal Labor Court’s judgment in favor of the municipality. The dispute concerned a public servant employed by the federal employment agency who sought to participate in a selection process for a legal department head position at a joint "Jobcenter" established with a municipality; although the position was assigned to the municipality and advertised internally exclusively to municipal employees, the complainant argued that the equal access principle required the employers to swap the position to allow her application. The Court held that Art. 33(2) of the Basic Law does not apply because the complainant did not apply for a position within her existing employer's scope, and the municipality’s decision to restrict the advertisement to its own staff fell within its organizational discretion and municipal self-governance, which includes the right to determine its own personnel. Consequently, no arbitrary exercise of discretion was found, and no fundamental right exists to compel a swap of budgetary positions between the joint facility’s co-truckers.

Legislator-Regeste

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§ 44b SGB II, Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91e Abs. 1 GG, § 44g SGB II, § 44k SGB II, § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II; Public service access rights and internal job placement: no constitutional claim to inter-employer position swaps or cross-applicant recruitment within joint administrative facilities: Die Beschwerdeführerin trat 2007 in den Dienst der Bundesagentur für Arbeit, die sie im Jobcenter als Teamleiterin einsetzte. Das Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II, die von der Bundesagentur für Arbeit und der Stadtgemeinde Bremen als kommunaler Trägerin gebildet wird. Nach der Gründungsvereinbarung übertragen die beiden Trägerinnen dem Jobcenter in möglichst gleichem Umfang Planstellen zur Bewirtschaftung. Der Stellenplan für das Jahr 2012 weist die Stelle "Bereichsleiter/-in Recht" der Stadtgemeinde als Trägerin zu. In der Vergangenheit tauschten die Stadtgemeinde und die Bundesagentur für Arbeit in Einzelfällen Stellen oder überließen diese der jeweils anderen Trägerin zur Besetzung.

Schlagwörter

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öffentliches Personalrecht Arbeitsvermittlung Personalauswahl öffentliche Dienststelle administrative Entlassung Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 44b SGB II
Das Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II, die von der Bundesagentur für Arbeit und der Stadtgemeinde Bremen als kommunaler Trägerin gebildet wird.
Art. 33 Abs. 2 GG
Sie wolle an ihrem Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit jedenfalls festhalten, bewerbe sich also nicht auf die ausgeschriebene Stelle, weshalb der Schutzbereich von Art. 33 Abs. 2 GG nicht eröffnet sei.
Art. 91e Abs. 1 GG
Der Umstand, dass es sich bei dem Jobcenter um eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II und damit eine wegen Art. 91e Abs. 1 GG ausnahmsweise zulässige Mischverwaltung handle, führe zu keinem anderen Ergebnis.
§ 44g SGB II
1 Satz 4, § 44g SGB II werden die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung von Beamten und Arbeitnehmern wahrgenommen, die durch die Träger der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden.
§ 44k SGB II
Mit der Zuweisung werden die Stellen zur Bewirtschaftung übertragen, doch bleibt die Entscheidung über die Ausgestaltung des Stellenplans bei den Trägern (§ 44k SGB II).
§ 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II
Nach § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II bleiben bestehende Arbeitsverhältnisse mit den Trägern der gemeinsamen Einrichtung auch bei einer Zuweisung der Stellen an diese unberührt.
§ 44d Abs. 4 SGB II
Entsprechend werden mit der Zuweisung dem Geschäftsführer nach § 44d Abs. 4 SGB II zwar bestimmte, aber nicht sämtliche arbeits- und dienstrechtlichen Befugnisse übertragen.
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1958/13
Interim suspension of civil service appointments: Irreparable loss of promotion prospects outweighs administrative delay
BVerfGE 96, 171
BVerfGE 96, 171 ; 139, 19 m.w.N.).
BVerfGE 73, 280
zur Bereitstellung von Notarstellen BVerfGE 73, 280 ; vgl.
2 BvR 1846/07
Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07, 2 BvR 1853/07, 2 BvQ 32/07, 2 BvQ 33/07 -, www.bverfg.de, Rn.
2 BvR 1853/07
Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07, 2 BvR 1853/07, 2 BvQ 32/07, 2 BvQ 33/07 -, www.bverfg.de, Rn.
BVerfGE 119, 331
BVerfGE 119, 331 m.w.N.).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Kein grundrechtlicher Anspruch auf Stellentausch zwischen Trägern eines Jobcenters - Organisationsermessen einer Kommune umfasst auch Entscheidung über lediglich interne Ausschreibung einer offenen Stelle - hier: Ermessensausübung nicht willkürlich

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung in einem Auswahlverfahren über die Stelle in einem Jobcenter.

Die Beschwerdeführerin trat 2007 in den Dienst der Bundesagentur für Arbeit, die sie im Jobcenter als Teamleiterin einsetzte. Das Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II, die von der Bundesagentur für Arbeit und der Stadtgemeinde Bremen als kommunaler Trägerin gebildet wird. Nach der Gründungsvereinbarung übertragen die beiden Trägerinnen dem Jobcenter in möglichst gleichem Umfang Planstellen zur Bewirtschaftung. Der Stellenplan für das Jahr 2012 weist die Stelle "Bereichsleiter/-in Recht" der Stadtgemeinde als Trägerin zu. In der Vergangenheit tauschten die Stadtgemeinde und die Bundesagentur für Arbeit in Einzelfällen Stellen oder überließen diese der jeweils anderen Trägerin zur Besetzung.

Die Stadtgemeinde schrieb 2012 intern die Stelle "Bereichsleiter/-in Recht" aus. Die Beschwerdeführerin bewarb sich auf diese Stelle. Die Beklagte teilte ihr mit, sie werde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, da sich die Ausschreibung nur an Mitarbeiter der Stadtgemeinde richte.

Auf den Eilantrag der Beschwerdeführerin untersagte das Arbeitsgericht der Stadtgemeinde, die Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens endgültig zu besetzen. Gleichzeitig erhob die Beschwerdeführerin Klage auf Verurteilung der Stadtgemeinde, sie am Bewerbungsverfahren zu beteiligen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Stadtgemeinde wies das Landesarbeitsgericht zurück.

Auf die Revision der Stadtgemeinde wies das Bundesarbeitsgericht die Klage ab. Die Beschwerdeführerin nehme die Stadtgemeinde nicht als künftige Arbeitgeberin in Anspruch. Sie wolle an ihrem Arbeitsverhältnis mit der Bundesagentur für Arbeit jedenfalls festhalten, bewerbe sich also nicht auf die ausgeschriebene Stelle, weshalb der Schutzbereich von Art. 33 Abs. 2 GG nicht eröffnet sei. Sie habe auch keinen Anspruch darauf, dass die Stadtgemeinde und die Bundesagentur für Arbeit die ausgeschriebene Stelle tauschten, um die von der Beschwerdeführerin erstrebte Stelle zu schaffen. Der Umstand, dass es sich bei dem Jobcenter um eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II und damit eine wegen Art. 91e Abs. 1 GG ausnahmsweise zulässige Mischverwaltung handle, führe zu keinem anderen Ergebnis. Nicht das Jobcenter selbst, sondern deren Trägerinnen seien Arbeitgeberinnen der dort eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Ausschreibungen im Jobcenter müssten im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offenstehen. Um die Bestenauslese zu ermöglichen, müsse der Geschäftsführer einen Tausch von Stellen zwischen den Trägerinnen des Jobcenters herbeiführen.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von grundrechtsgleichen Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang.

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Damit ist ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. zum Bewerbungsverfahrensanspruch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, www.bverfg.de, Rn. 31). Er gilt grundsätzlich im gesamten öffentlichen Dienst und trifft dort eine auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung (vgl. BVerfGE 96, 171 ; 139, 19 m.w.N.). Jedoch unterfallen die Vorentscheidungen, die zur Existenz eines verfügbaren öffentlichen Amtes führen, der Organisationsgewalt des staatlichen Rechtsträgers; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle besteht nicht. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr vielmehr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten (vgl. zur Bereitstellung von Notarstellen BVerfGE 73, 280 ; vgl. zum Ausgestaltungsermessen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07, 2 BvR 1853/07, 2 BvQ 32/07, 2 BvQ 33/07 -, www.bverfg.de, Rn. 16).

2. Es ist nicht erkennbar, dass das Bundesarbeitsgericht diese Vorgaben verkannt hätte.

Art. 33 Abs. 2 GG findet auf die Bewerbung der Beschwerdeführerin keine Anwendung, denn sie bewirbt sich nicht auf die ausgeschriebene Stelle. Gegen die Annahme, dass diese ein Amt der Stadtgemeinde ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesarbeitsgericht durfte davon ausgehen, dass die dem Jobcenter zugewiesenen Ämter entweder der Stadtgemeinde oder der Bundesagentur für Arbeit zuzuordnen sind. Nach § 44b Abs. 1 Satz 4, § 44g SGB II werden die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung von Beamten und Arbeitnehmern wahrgenommen, die durch die Träger der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden. Mit der Zuweisung werden die Stellen zur Bewirtschaftung übertragen, doch bleibt die Entscheidung über die Ausgestaltung des Stellenplans bei den Trägern (§ 44k SGB II). Nach § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II bleiben bestehende Arbeitsverhältnisse mit den Trägern der gemeinsamen Einrichtung auch bei einer Zuweisung der Stellen an diese unberührt. Entsprechend werden mit der Zuweisung dem Geschäftsführer nach § 44d Abs. 4 SGB II zwar bestimmte, aber nicht sämtliche arbeits- und dienstrechtlichen Befugnisse übertragen. Das trägt dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht der beteiligten Kommune Rechnung, zu dessen Kernbereich die Dienstherrnfähigkeit und die eigene Personalauswahl gehören (vgl. BVerfGE 119, 331 m.w.N.). Davon ist die Entscheidung der Stadtgemeinde, die Stelle selbst zu besetzen, umfasst. Anhaltspunkte für eine willkürliche Handhabung des insoweit eingeräumten Organisationsermessens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - BVerwG 2 B 104.15 -, juris, Rn. 19) durch eine Verknüpfung der ausgeschriebenen Stelle im Jobcenter mit einem Arbeitsverhältnis bei der Stadtgemeinde sind nicht ersichtlich. Für einen individuellen, grundrechtlich gesicherten Anspruch auf einen Tausch von Stellen besteht danach kein Raum.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.