Inadmissibility of interim custody transfer where underlying dispute concerns only contact rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court denied the applicant’s request for interim relief. The applicant challenged a lower court’s decision regarding contact rights with her daughter, seeking an interim order to transfer parental custody; however, the application was deemed inadmissible because the subject of the underlying litigation was limited to contact rights, and the requested transfer of custody exceeded the scope of the specific constitutional dispute. The court held that under § 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, interim relief is restricted to provisionally regulating the factual state that gave rise to the constitutional disagreement, prohibiting measures that go beyond the scope of the original dispute.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BverfGG; Inadmissibility of interim custody transfer where underlying dispute concerns only contact rights: Nach § 32 Abs. 1 BverfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt. Eine einstweilige Anordnung muss sich darauf beschränken, den Zustand, das heißt den Sachverhalt vorläufig zu regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 12, 36 ; 23, 42 ).
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des auf Sorgerechtsübertragung gerichteten eA-Antrags, wenn in der Hauptsache lediglich das Umgangsrecht in Streit steht
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag ist unzulässig.
1. Nach § 32 Abs. 1 BverfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln. Die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung wird durch den Streitfall begrenzt. Eine einstweilige Anordnung muss sich darauf beschränken, den Zustand, das heißt den Sachverhalt vorläufig zu regeln, der die verfassungsrechtliche Meinungsverschiedenheit ausgelöst hat (vgl. BVerfGE 8, 42 ; 12, 36 ; 23, 42 ).
2. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist die Regelung des Umgangsrechts der Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter. Die von ihr begehrte Übertragung der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht würde weit über den Ausgangsstreit hinausgehen und ist damit kein zulässiger Gegenstand einer vorläufigen Regelung im Zuge des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.