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1 BvR 2302/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161020.1bvr230216 KI-generiert

Abuse of constitutional complaint for minor interest claim and substantive deficiencies

Geschäftsnummer 1 BvR 2302/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, thereby leaving the underlying judgment of the Landgericht regarding the rejection of a €279.27 interest claim in force, and ordered the imposition of abuse fees of €500 each on the complainant lawyer and her legal representative. The dispute concerned a civil claim for interest following a statutory reminder under § 286 BGB, which the complainant challenged on the grounds that the lower court failed to recognize its validity; however, the Court found that the complaint lacked constitutional substance and failed to meet the mandatory substantiation requirements, as the lower court had correctly applied the prevailing case law of the Federal Court of Justice. Relying on §§ 93a and 93d BVerfGG for the non-acceptance and § 34 BVerfGG for the sanction, the Court determined that the filing constituted an abuse of the right to petition due to its obviously hopeless nature and the respondents' history of repeatedly submitting unsubstantiated complaints, justifying the penalty for both the client and her professional representative.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Abuse of constitutional complaint for minor interest claim and substantive deficiencies: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Schlagwörter

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Petitionsrecht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Zivilrechtsstreitigkeit Forderungseingabe Anwaltskosten gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 90, 22
BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; stRspr).
2 BvR 725/96
Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S.
2 BvR 191/09
Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn.
1 BvR 1584/10
Constitutional complaint challenging expert opinion cost allocation: requirement of substantive substantiation and abuse fee for unsubstantiated filing
1 BvR 2511/13
September 2013 der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bereits einmal eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil sie die aus professioneller Sicht zu beachtenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde grob verkannt habe (1 BvR 2511/13).
1 BvR 2990/14
Halbsatz BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen erfüllt haben und daher von der Kammer nicht zur Entscheidung angenommen worden sind (1 BvR 2990/14, 1 BvR 780/16 und 1 BvR 2101/16).
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Auferlegung einer Missbrauchsgebühr jeweils zu Lasten der in eigener Sache beschwerdeführenden Rechtsanwältin als auch ihrer Bevollmächtigten bei wiederholter Einlegung substanzloser Verfassungsbeschwerden

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführerin und ihrer Bevollmächtigten werden Missbrauchsgebühren jeweils in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder der Beschwerdeführerin durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstehen könnte (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ; stRspr). Ihr geht es nach eigenen Angaben um die nachträgliche Realisierung einer Zinsforderung in Höhe von 279,27 €. Dabei verkennt sie, dass sich das Landgericht in Bezug auf die Auslegung und Anwendung der an eine Mahnung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu stellenden Anforderungen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die herrschende Meinung im Schrifttum berufen kann (vgl. nur Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 286 Rn. 31 m.w.N.).

Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2. Unter Berücksichtigung insbesondere der Nachlässigkeit ihres Beschwerdevorbringens und der in der Vergangenheit bereits von ihr und ihrer Bevollmächtigten erhobenen Verfassungsbeschwerden hat die Kammer von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, sowohl der Beschwerdeführerin selbst als auch ihrer Bevollmächtigten gemäß § 34 Abs. 2, 1. Alternative BVerfGG eine Missbrauchsgebühr aufzuerlegen.

a) Ein Missbrauch in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 ; 6, 219 f.; 10, 94 ).

Dies gilt insbesondere gegenüber der Beschwerdeführerin und ihrer Bevollmächtigten als Rechtsanwältin. Von ihnen ist, auch wenn sie in eigener Sache tätig werden, zu erwarten, dass sie sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraus-setzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzen, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eingehend abwägen und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, NZS 2011, S. 257).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen spricht für die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin wegen einer Bagatellforderung an das Bundesverfassungsgericht gewandt hat und die Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, insbesondere keine verfassungsrechtliche Substanz erkennen lässt. Hinzu kommt, dass sowohl die Beschwerdeführerin selbst als auch ihre Bevollmächtigte bereits in der Vergangenheit wiederholt mit vergleichbar unzulässigen Verfassungsbeschwerden in Erscheinung getreten sind. Wegen einer von ihnen gemeinsam mit einer weiteren Rechtsanwältin erhobenen Verfassungsbeschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 30. September 2013 der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin bereits einmal eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil sie die aus professioneller Sicht zu beachtenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde grob verkannt habe (1 BvR 2511/13). Dies hat sie nicht daran gehindert, drei weitere Verfassungsbeschwerden zu erheben, die ebenfalls offensichtlich nicht die aus §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen erfüllt haben und daher von der Kammer nicht zur Entscheidung angenommen worden sind (1 BvR 2990/14, 1 BvR 780/16 und 1 BvR 2101/16). Der darin zum Ausdruck kommende Missbrauch des Beschwerderechts ist auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen, die sich die Beschwerdebegründung vorbehaltlos zu eigen gemacht hat, und rechtfertigt es daher, auch sie mit einer Missbrauchsgebühr zu belegen.

c) Unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und ihrer Bevollmächtigten - soweit diese aus der Akte ersichtlich sind - erscheint der Höhe nach ein Betrag von jeweils 500 € als angemessen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.