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1 BvR 2183/16 ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161017.1bvr218316 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint regarding storage of health card photo due to substantive subsidiarity of specialized legal remedies

Geschäftsnummer 1 BvR 2183/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, rendering the interim measure request moot, thereby upholding the procedural status quo and leaving the complainant to pursue specialized legal remedies. The dispute concerned the storage and further use of a photograph submitted by the complainant to his health insurance company for the issuance of an "electronic health card" with a face photo, rather than the introduction of the card itself. The Court held the complaint inadmissible under the principle of substantive subsidiarity under Section 90(2) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), as the specific act of data storage is a separate, independently challengeable step not mandatorily linked to the initial card issuance; the complainant was therefore required to first cooperate in card issuance and then assert claims for deletion or blocking under Section 84 of the Tenth Book of the Social Security Code (SGB X) before the specialized courts.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 BVerfGG, § 84 SGB X; Inadmissibility of constitutional complaint regarding storage of health card photo due to substantive subsidiarity of specialized legal remedies: Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit verfassungsmässiger Grundsatz Krankenversicherung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Vorbenutzung Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
§ 90 Abs. 2 BVerfGG
§ 84 SGB X
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichen Rechtsbehelfen zur Löschung bzw Sperrung eines zur Erstellung einer "elektronischen Gesundheitskarte" an eine Krankenkasse übersandten Lichtbilds gem § 84 SGB Xjuris: SGB 10

Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 117, 224
November 2014 - B 1 KR 35/13 R -, BSGE 117, 224, juris, Rn.
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichen Rechtsbehelfen zur Löschung bzw Sperrung eines zur Erstellung einer "elektronischen Gesundheitskarte" an eine Krankenkasse übersandten Lichtbilds gem § 84 SGB Xjuris: SGB 10

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie wird dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gerecht, weil sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht gegen die Einführung der "elektronischen Gesundheitskarte" mit Lichtbild, sondern gegen die Speicherung und weitere Verwendung des zu diesem Zwecke zu übersendenden Lichtbilds durch seine Krankenkasse wendet. Hierbei handelt es sich jedoch um einen gesondert angreifbaren Vorgang, der mit der Anforderung des Lichtbilds zum Zweck der erstmaligen Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht zwingend verbunden und gerechtfertigt ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.

November 2014 - B 1 KR 35/13 R -, BSGE 117, 224, juris, Rn. 31). Es ist dem Beschwerdeführer daher zuzumuten, zunächst durch Übersendung eines Lichtbilds an der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte mitzuwirken und gegebenenfalls nach deren Ausstellung Ansprüche auf Löschung beziehungsweise Sperrung des Lichtbilds vor den Fachgerichten geltend zu machen (§ 84 SGB X).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.